Ausnahmen von der Schulpflicht beantragen

Leistungsbeschreibung

Schulpflichtig sind in Schleswig-Holstein alle Kinder, die bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres sechs Jahre alt werden.
Die Schulpflicht gliedert sich in Vollzeitschulpflicht und Berufsschulpflicht. Die Schulpflicht wird durch die Begründung eines Schulverhältnisses zu einer öffentlichen Schule oder durch den Besuch einer Ersatzschule erfüllt.
Aufgrund des Schulverhältnisses sind

  • die Schülerinnen und Schüler verpflichtet, am Unterricht teilzunehmen, vorgesehene Prüfungen abzulegen und andere für verbindlich erklärte Schulveranstaltungen zu besuchen,
  • die Eltern verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Schüler/innen am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen und
  • die Ausbildenden, Arbeitgeber und Dienstherren verpflichtet, Berufsschulpflichtige zur Erfüllung der Berufsschulpflicht anzuhalten.

Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig.
Schulverweigerung - oder auch Schulabsentismus sowie umgangssprachlich „Schwänzen“ - umfasst alle Formen des unerlaubten Fernbleibens von der Schule.
Als Maßnahme zur Durchsetzung  des Schulbesuchs können Schüler/innen, die ohne berechtigten Grund nicht am Unterricht teilnehmen, nach § 28 Schulgesetz der Schule zugeführt werden. Die allgemeinen Vorschriften über den Vollzug von Verwaltungsakten bleiben unberührt. Daneben sind Sanktionen wegen Nichterfüllung der Schulpflicht möglich, zum Beispiel Verhängung einer Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

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Schulpflichtig sind in Schleswig-Holstein alle Kinder, die bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres sechs Jahre alt werden.

Schulpflichtig sind in Schleswig-Holstein alle Kinder, die bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres sechs Jahre alt werden.

An wen muss ich mich wenden?

  • An die Schule. Zunächst ist es Aufgabe der Schule, auf schulabsentes Verhalten von Schülerinnen und Schülern zu reagieren.
  • An den Schulpsychologischen Dienst oder das Jugendamt, mit denen die Schulen im Umgang mit schulabsentem Verhalten zusammen arbeiten.
  • An die Kreise oder kreisfreien Städte (Ordnungsamt), die für die Durchführung eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten zuständig sind.

Rechtsgrundlage

§§ 11, 20 bis 23, 26, 28, 144 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG).

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Volltext

Schulpflichtig sind in Schleswig-Holstein mit Beginn der Schuljahres alle Kinder, die bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres sechs Jahre alt geworden sind. Die Schulpflicht wird durch die Begründung eines Schulverhältnisses zu einer öffentlichen Schule oder durch den Besuch einer Ersatzschule erfüllt.

Die Schulpflicht gliedert sich nach § 20 Abs. 2 SchulG in die Vollzeitschulpflicht und eine Berufsschulpflicht. Die Vollzeitschulpflicht umfasst die Verpflichtung, zunächst eine Grundschule und anschließend eine weiterführende Schule für insgesamt neun Schuljahre zu besuchen. Sofern der Schüler oder die Schülerin nach Absolvieren der neun Schuljahre noch minderjährig ist, folgt nach der Vollzeitschulpflicht eine Berufsschulpflicht. Diese ist in § 23 SchulG geregelt. § 23 Abs. 1 SchulG bestimmt, dass die Berufsschulpflicht für Minderjährige mit dem Verlassen einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule oder eines Förderzentrums nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht beginnt. Die Berufsschulpflicht dauert entweder bis zum Abschluss eines bestehenden Ausbildungsverhältnisses oder, wenn kein Ausbildungsverhältnis besteht, bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem die Schülerin oder der Schüler volljährig wird.

Schülerinnen und Schüler sind aufgrund ihres Schulverhältnisses gesetzlich verpflichtet,  am Unterricht teilzunehmen und andere verbindliche Schulveranstaltungen (z. B.  Lernen am anderen Ort) zu besuchen. Die Eltern sind verpflichtet dafür zu sorgen,  dass ihr Kind diese Teilnahmepflichten erfüllt.

Ausnahmen:

- Eine Schülerin oder ein Schüler kann gemäß § 15 SchulG auf Antrag aus  wichtigem Grund vom Schulbesuch oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder  Schulveranstaltungen beurlaubt werden.
- Kann eine Schülerin oder ein Schüler aus gesundheitlichen Gründen nicht am Unterricht  teilnehmen, gilt sie oder er unter den Voraussetzungen des § 4 der Landesverordnung  über schulärztliche Aufgaben als beurlaubt.
- Für Beurlaubungen direkt zu Beginn der Schulpflicht trifft § 22 Absatz 2 SchulG gesonderte  Regelungen. Hierzu ist der Erlass des Bildungsministeriums vom 27. März  2014 »Beurlaubungen zu Beginn der Schulpflicht entsprechend § 22 Abs. 2 Satz 3  SchulG« (NBl. MBW. Schl.-H. S. 92) zu beachten.

Zeiten längerer Abwesenheit aufgrund einer Beurlaubung (insb. aus gesundheitlichen  Gründen) können durch Entscheidung der Schulaufsicht in Einzelfällen bei der Berechnung  der Schulbesuchsdauer unberücksichtigt bleiben.

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Schulpflichtig sind in Schleswig-Holstein alle Kinder, die bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres sechs Jahre alt werden.

Ansprechpunkt

An wen muss ich mich wenden?

Beurlaubung aus gesundheitlichen Gründen: Schule

Beurlaubung zu Beginn des Schulverhältnisses: Schulamt

Beurlaubung aus wichtigem Grund: Schule

Zuständigkeit in der Schule:

a. Klassenlehrkraft: bei einer Beurlaubung bis zu sechs aufeinanderfolgende Tage im  Monat

b. Schulleitung: bei einer Beurlaubung von sieben Tagen bis zu einem Monat im  Vierteljahr sowie bei gleichzeitiger Beurlaubung für Geschwister, die verschiedene

Klassen derselben Schule besuchen - auch dann, wenn der Zeitraum  kürzer als sieben Tage ist oder soweit deren Zuständigkeit gesondert in einer Rechtsverordnung bestimmt ist (z. B. § 13 Absatz 1 Satz 2 Schulartverordnung Gymnasien bei einem Schulbesuch im Ausland)

Zuständigkeit der Schulaufsichtsbehörde:

- Beurlaubung von über einem Monat werden durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde beschieden
 

(Maßgeblich für die sachliche Zuständigkeit ist der beantragte Zeitraum der Beurlaubung)

Rechtsgrundlage(n)

- § 15 SchulG

- § 22 Abs. 2 SchulG

- § 4 SchulÄAufgVO