Für folgende reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten besteht eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde:
Wenn Sie eine der oben genannten reisegewerbekartenfreien Tätigkeit ausüben, haben Sie den Beginn Ihres Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit Sie es nicht bereits nach anderen Normen der Gewerbeordnung angemeldet wurde.
Eine Anzeige müssen Sie auch vornehmen, wenn
Beginn eines anzeigepflichtigen Reisegewerbes, für das nicht bereits nach der Gewerbeordnung eine Anzeigepflicht besteht.
Damit Sie Ihrer Anzeigepflicht rechtzeitig nachkommen, müssen Sie
das entsprechende Antragsformular ausfüllen und vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit der zuständigen Behörde zusenden
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Sie müssen Ihre Gewerbetätigkeit mit Aufnahme unverzüglich anzeigen. Wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstatten, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.
Bei schriftlicher oder elektronischer Anzeige erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Anzeige zeitnah , sofern das Anzeigeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.