Die Straßenreinigung für Sie als Anlieger ist in der Straßenreinigungssatzung Ihrer Gemeinde geregelt. Die Gemeinden können dabei die Verpflichtung zur Reinigung den Anliegern auferlegen. Sie können aber auch die Straßenreinigung selbst durchführen und in diesem Fall die Anlieger zu den Kosten heranziehen.
Zur Reinigung gehören auch die Schneeräumung auf den Fahrbahnen und Gehwegen, Radwegen und gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwegen sowie bei Glatteis das Bestreuen der Gehwege, Radwege, gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwege sowie Fußgängerüberwege.
Die Straßenreinigung ist ein wichtiger Beitrag zur Verkehrssicherheit - nicht nur im Winter. Auch wenn es nicht friert oder schneit müssen die Straßen einschl. der Fuß- und Radwege gut benutzbar sein.
Die Beseitigung von Sand, Laub, Zweigen usw. ist für die Benutzung verkehrssicherer Straßen wichtig und trägt gleichzeitig zu einem sauberen Ortsbild in einer Stadt bei, in der sich auch alle wohlfühlen sollen. Denn in einer sauberen, freundlichen Stadt lebt es sich einfach besser.
In Wohngebieten kommt es jedoch immer wieder vor, dass die Reinigungsfahrzeuge wegen parkender Fahrzeuge nicht ordnungsgemäß reinigen können. Die Stadt bittet daher alle Anlieger und Mieter, während der Durchführung der Reinigungsarbeiten ihre Fahrzeuge auf dem eigenen Grundstück o.ä. zu parken, damit die Reinigung ungehindert durchgeführt werden kann.
Muss der Anlieger auch dann Gebühren bezahlen, wenn die Straße wegen parkender Fahrzeuge nicht gereinigt wird?
Leider ja. Es besteht verständlicherweise häufig Unzufriedenheit wegen parkender Fahrzeuge am Fahrbahnrand. Gerichtsurteile besagen jedoch, dass eine Gebührenermäßigung für einzelne Grundstückseigentümer, vor deren Grundstücken regelmäßig Fahrzeuge parken, ausgeschlossen ist. Die Verwaltung arbeitet diesbezüglich in Einzelfällen mit Hauswurfsendungen, in welchen die Betroffenen auf den Reinigungstag hingewiesen werden. Sollte eine Straße z. B. wegen parkender Fahrzeuge nicht ordnungsgemäß gereinigt werden können, müssen die Grundstückseigentümer/innen, vor deren Grundstücken die Fahrzeuge parken, trotzdem Gebühren bezahlen. Maßgeblich für die Gebührenerhebung ist die Reinigung der gesamten Straße, nicht die Reinigung vor dem jeweiligen Grundstück.
Die Straßenreinigung wird durch die Stadt im 14 täglichen Rhythmus, in den Straßen der Anlage 2 der Satzung zur Straßenreinigung in der Stadt Geesthacht, maschinell durchgeführt. Die dort nicht aufgeführten Straßen sind von den Anliegern jeweils bis zur Fahrbahnmitte zu reinigen.
Die Kehrmaschinen sorgen fast unbemerkt in Geesthacht dafür, dass nicht nur der achtlos aus den Autos geworfene Müll, sondern vor allen Dingen auch der täglich anfallende Staub, Sand und Dreck aus den Rinnsteinen gefegt und abtransportiert wird.
Nein, die Straßenreinigung zu kündigen, um selber zu kehren, ist nicht möglich. Begründung: Insbesondere unter den Gesichtspunkten der Haftung und der Verkehrssicherheit, muss diese so organisiert sein, dass sie einheitlich und regelmäßig erfolgt. Der Gesetzgeber verfolgt bei der Straßenreinigung nicht den Gesichtspunkt der Sauberkeit, sondern den der Verkehrssicherheit. Außerdem kann die Straßenreinigung nur dann wirtschaftlich betrieben werden, wenn alle Grundstücke einer Straße einheitlich davon erfasst werden.
Reinigungen können vor allem im Winter ausfallen, da der Winterdienst ebenfalls zu den Aufgaben der Straßenreinigung gehört. Die Beseitigung von Schnee und Eis ist für die Verkehrssicherheit von großer Bedeutung und hat daher Vorrang vor der normalen Straßenreinigung. In diesen Zeiten wird die Reinigung nicht in gewohntem Umfang durchgeführt.
Alle Gehwege, kombinierten Geh- und Radwege, begehbare Seitenstreifen, Trennstreifen, Gräben und
Grabenverrohrungen, die dem Grundstücksanschluss dienen, hat der Eigentümer des anliegenden Grundstückes zu reinigen.Danach ist der jeweilige Anlieger des an dem Gehweg anliegenden Grundstücks gehalten, mindestens alle 14 Tage – bei Bedarf auch häufiger – den Gehweg vor seinem Grundstück von Abfall, Unkraut, Sand, Laub etc. zu reinigen. Wildkraut und Gras ist nach Bedarf zu beseitigen. Herbizide dürfen dabei nicht verwendet werden. Der Anlieger ist auch für die Laubentsorgung zuständig. Laub kann kompostiert oder über die Biotonne entsorgt werden.
Beseitigung von Laub
Geesthacht verfügt über einen vergleichsweise hohen Anteil an Stadtgrün. Mit Einsetzen des Laubfalls der Straßenbäume ist schnelles Handeln erforderlich. Zum einen, um die Sicherheit auf den Straßen zu gewährleisten, zum anderen ist der störungsfreie Ablauf des Regenwassers in die Kanalisation zu sichern.
Die Stadt unterstützt die Grundstückseigentümer bei der Laubbeseitigung von Straßenbäumen im Herbst. In Straßen mit sehr hohem Baumbestand werden Sonderreinigungen durchgeführt.
Jedes Jahr im Herbst erhöht sich in Geesthacht jedoch auch die Anzahl der Sondereinsätze für die Laubbeseitigung. Der Grund dafür ist u. a., dass in Straßen mit hohem Baumbestand leider immer mehr Anlieger/innen das Laub, das sie auf ihren Grundstücken und auf den Gehwegen zusammenkehren und selbst zu entsorgen haben, am Fahrbahnrand aufhäufen. Das nun auf der Fahrbahn liegende Laub muss von den Kehrmaschinen und Laubsaugern aufgenommen werden, was bei der Stadt zusätzliche Kosten verursacht, die über die Gebühren von allen getragen werden müssen. Laub"haufen" können zudem nicht von Kehrmaschinen aufgenommen werden. Aus diesem Grund umfahren die Kehrmaschinen aufgehäuftes Laub.
Rückschnitt von Hecken und Bäumen
Grundeigentümer müssen Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, ausästen oder entfernen.
Insbesondere darf die freie Sicht über den Straßenverlauf oder auf Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Verkehrszeichen, Ampeln, und der gleichen) nicht behindert werden. Auch die Benutzbarkeit des Gehweges oder der Straße darf nicht beeinträchtigt werden.
Die Höhe der Straßenreinigungsgebühren ergibt sich aus einer für die Gemeinden gesetzlich verpflichtenden Gebührenkalkulation. Die Straßenreinigungsgebühren werden getrennt nach Sommerreinigung und Winterwartung festgesetzt. Zudem sind die Straßen im Gemeindegebiet entsprechend Ihrer Verkehrsbedeutung in unterschiedliche Touren eingeordnet. Nach welchen Kriterien die Straßen kategorisiert werden, können Sie der nachstehenden Tabelle entnehmen:
Reinigungsklasse |
Straßenart |
1 |
Hauptverkehrsstraße / Ortsdurchfahrt / Bus |
2 |
Haupterschließungsstraße |
3 |
Anliegerstraße |
Fußgängerzone |
Gehweg |
Welcher Reinigungsklasse Ihre Straße zugeordnet ist, können Sie der Anlage 2 der Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Geesthacht entnehmen.
Information zur Datenverarbeitung gemäß Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (PDF, 280 kB, 05.10.2024)
Berechnungsbeispiel Straßenreinigung (PDF, 1.6 MB, 05.10.2024)
Satzung über die Straßenreinigung (PDF, 347 kB, 05.10.2024)
Gebührensatzung für die Straßenreinigung (PDF, 260 kB, 05.10.2024)
Merkblatt zur Gebührensatzung (PDF, 389 kB, 05.10.2024)