Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit wird - verbindlich für alle Behörden - durch einen Staatsangehörigkeitsausweis (Staatsangehörigkeitsurkunde) nachgewiesen. Dieser wird im Rahmen eines besonderen Feststellungsverfahrens auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde ausgestellt.
Voraussetzungen:
Ein Staatsangehörigkeitsausweis kann nur ausgestellt werden, wenn das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt worden ist. Die Staatsangehörigkeitsbehörde prüft dazu
Außer den Angaben zu Ihrer Person sind daher auch Angaben über die Personen erforderlich, von denen Sie Ihre Staatsangehörigkeit ableiten.
Für im Inland lebende Personen:
An die Kreise oder kreisfreien Städte oder, in Städten über 20.000 Einwohnern, an die jeweilige Stadt (Staatsangehörigkeitsbehörden).
Für im Ausland lebende Personen:
An das Bundesverwaltungsamt (BVA).
Kinder ausländischer Eltern, welche die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem Geburtsortsprinzip haben und daneben noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, müssen mit Beginn der Volljährigkeit, spätestens jedoch bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres erklären, ob sie die deutsche oder eine andere Staatsangehörigkeit behalten wollen. Diese sogenannte Optionspflicht ("Optionskinder") ist in § 29 StAG geregelt.
Die Staatsangehörigkeitsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte regeln zudem: