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Amtliche Bekanntmachungen

Auf dieser Seite finden Sie die jeweils aktuellen amtlichen Bekanntmachungen der Stadt Geesthacht.  Amtliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß der Hauptsatzung ausschließlich auf der Website www.geesthacht.de.

In der Lauenburgischen Landeszeitung (Geesthachter Zeitung) werden die Hinweise sowie der Link zu den amtlichen Bekanntmachungen veröffentlicht. Nachrichtlich erfolgt dies auch im Geesthachter Anzeiger.

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Ältere Bekanntmachungen finden Sie im Archiv  




23.06.2021

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Geesthacht

über eine Sondersatzung zur Satzung der Stadt Geesthacht über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, der Erneuerung sowie den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung) (Sondersatzung Bergedorfer Straße Fußgängerzone

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.07.2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 200, 203) und der §§ 1 Abs. 1, 2, 8 Abs. 1 S. 1 und Abs. 6 sowie 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.07.2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 129) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Geesthacht am 7.5.2021 diese Satzung erlassen.

Artikel 1

Für die im zeitlichen Geltungsbereich dieser Satzung erfolgende Umgestaltung der Fußgängerzone Bergedorfer Straße (von der Berliner Straße bis zur Norderstraße) wird der beitragsfähige Aufwand gemäß § 2 der Satzung abweichend von § 4 Absatz 1 der Straßenbaubeitragssatzung vom zu 35 v.H. auf die Beitragspflichtigen umgelegt.

Artikel 2

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft.

2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 14.12.2016 außer Kraft.

(3) Aufgrund dieser Satzung können aber seit dem 26.01.2018 keine neuen sachlichen Beitragspflichten mehr entstehen. Diese Satzung gilt allerdings als Grundlage für die Festsetzung und Erhebung von Beiträgen fort, die bis zum 25.01.2018 entstanden sind.

(4) Soweit Beitragsansprüche nach den bisher geltenden Satzungsregelungen entstanden sind, dürfen Abgabenpflichtige durch das rückwirkende Inkrafttreten dieser Satzung nicht ungünstiger gestellt werden als nach der bisherigen Satzung (§ 2 Abs. 2 Satz 3 KAG). Von der Rückwirkung erfasste Beitragsansprüche werden daher entsprechend niedriger festgesetzt, soweit die ersetzte Satzung zu einem geringeren Betrag geführt hätte. Zur Ermittlung einer etwaigen Schlechterstellung im Einzelfall ist bei jeder Anspruchsgeltendmachung, die auf der Grundlage der rückwirkenden Satzungsänderung bzw. gesetzlichen Regelung für den Rückwirkungszeitraum erfolgt, eine Vergleichsberechnung auf Grundlage der ersetzten Satzungsregelungen anzustellen. Soweit Beitragsansprüche nach den bisher geltenden Satzungsregelungen entstanden sind, gelten die dafür maßgeblichen Regelungen.

(5) Soweit die Regelungen dieser Satzung rückwirkend in Kraft treten, finden diese aber keine Anwendung, wenn die Beitragsansprüche im Einzelfall bereits bestandskräftig festgesetzt worden sind.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen. In der Bekanntmachung der Satzung ist darauf hinzuweisen, wo die Satzung eingesehen werden kann.

Geesthacht, den 18.05.2021

Olaf Schulze
Bürgermeister

 

 



 

 

 

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