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Amtliche Bekanntmachungen

Auf dieser Seite finden Sie die jeweils aktuellen amtlichen Bekanntmachungen der Stadt Geesthacht.  Amtliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß der Hauptsatzung ausschließlich auf der Website www.geesthacht.de.

In der Lauenburgischen Landeszeitung (Geesthachter Zeitung) werden die Hinweise sowie der Link zu den amtlichen Bekanntmachungen veröffentlicht. Nachrichtlich erfolgt dies auch im Geesthachter Anzeiger.

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Ältere Bekanntmachungen finden Sie im Archiv  




19.12.2016

Satzung der Stadt Geesthacht über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung sowie den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung)

 

 

 

 

 

  Amtliche Bekanntmachung

Satzung der Stadt Geesthacht
über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau,
die Erneuerung sowie den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen
(Straßenbaubeitragssatzung)

 Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der §§ 1 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Geesthacht vom 09.12.2016 folgende Satzung erlassen:

§1
Allgemeines

Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung sowie den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung

a) von vorhandenen Ortsstraßen im Sinne des § 242 BauGB,
b) von nach den §§ 127 ff. BauGB erstmalig hergestellten Straßen, Wegen und Plätzen und
c) von nicht zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen

als öffentliche Einrichtung erhebt die Stadt Beiträge von den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern oder an deren Stelle von den zur Nutzung an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten, denen die Herstellung, der Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung Vorteile bringt.

§ 2
Beitragsfähiger Aufwand

(1) Zum Aufwand, der durch Beiträge gedeckt wird, gehören nach Maßgabe des Bauprogramms die tatsächlichen Kosten, insbesondere für

1. den Erwerb der erforderlichen Grundflächen einschließlich der der beitragsfähigen Maßnahme zuzuordnenden Ausgleichs- und Ersatzflächen; hierzu gehört auch der Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen eingebrachten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung einschließlich der Kosten der Bereitstellung.

2. die Freilegung der Flächen;

3. den Straßen-, Wege- und Platzkörper einschließlich Unterbau, Oberfläche, notwendige Erhöhungen oder Vertiefungen, die Anschlüsse an andere Straßen, Wege und Plätze, insbesondere

a. die Fahrbahn,
b. die Gehwege,
c. die Rinnen- und Randsteine, auch wenn sie höhengleich zu den umgebenden Flächen ausgebildet sind,
d. die Park- und Abstellflächen,
e. die unbefestigten Rand- und Grünstreifen, das Straßenbegleitgrün in Form von Bäumen, Sträuchern, Rasen- und anderen Grünflächen sowie die Herrichtung der Ausgleichs- und Ersatzflächen, die der Maßnahme zuzuordnen sind,
f. die Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
g. die Bushaltebuchten;

4. die Beleuchtungseinrichtungen;

5. die Entwässerungseinrichtungen;

6. die Mischflächen, Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereiche, zu denen auch verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche gehören, einschließlich Unterbau, Oberfläche sowie notwendige Erhöhungen und Vertiefungen sowie Anschlüsse an andere Straßen-, Wege- und/oder Platzeinrichtungen;

7. die Möblierung einschließlich Blumenkübel, Sitzbänke, Brunnenanlagen, Ab­sperreinrichtungen, Zierleuchten, Anpflanzungen und Spielgeräte, soweit eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden besteht.

(2) Das Bauprogramm für die beitragsfähige Maßnahme kann bis zur Entstehung des Beitragsanspruchs geändert werden.

(3) Zuwendungen aus öffentlichen Kassen sind nicht vom beitragsfähigen Aufwand abzusetzen, sondern dienen der Finanzierung des Stadtanteils. Soweit die Zuwendungen über den Stadtanteil hinausgehen, mindern sie den Beitragsanteil, sofern sie nicht dem Zuwendungsgeber zu erstatten sind. Andere Bestimmungen können sich aus dem Bewilligungsbescheid oder aus gesetzlich festgelegten Bedingungen für die Bewilligung von Zuwendungen ergeben.

(4) Aufwand für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen ist nur beitragsfähig, soweit die Stadt Baulastträger ist.

(5) Die Kosten für die laufende Unterhaltung der Straßen, Wege und Plätze sowie allgemeine Verwaltungskosten gehören nicht zum Aufwand, für den Beiträge erhoben werden.

(6) Mehrkosten für zusätzlich oder stärker auszubauende Grundstückszufahrten im öffentlichen Verkehrsraum sind beitragsfähige Aufwendungen, wenn sie der üblichen Bauart entsprechen. Werden sie aufgrund der Nutzung des Grundstücks besonders ausgebaut, sind die Mehrkosten von den jeweiligen Grundstückseigentümer/innen zu erstatten..

(7) Für Immissionsschutzanlagen, selbständige Park- und Abstellflächen sowie selbst­ständige Grünflächen werden aufgrund einer besonderen Satzung Beiträge erhoben.

(8) Nicht abgerechnet werden Maßnahmen des Radwegebaues (einschließlich der kombinierten Rad- und Gehwege) und alle anderen Maßnahmen an öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen, die überwiegend der Schulwegsicherung und der Verkehrsberuhigung dienen, mit Ausnahme der in Absatz 1 Ziffer 6 genannten Maßnahmen.

§ 3
Beitragspflichtige / Beitragspflichtiger

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks oder zur Nutzung am Grundstück dinglich Berechtigte oder Berechtigter ist. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümerinnen bzw. Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

 § 4
Vorteilsregelung, Stadtanteil

(1) Von dem beitragsfähigen Aufwand (§ 2) werden folgende Anteile auf die Beitrags­pflichtigen umgelegt (Beitragsanteil)

1. für die Herstellung, den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung der Fahrbahn (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 a), sowie für Böschungen, Schutz-, Stützmauern und Bushaltebuchten (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 f) u. g)) an Straßen, Wegen und Plätzen,

a) die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerstraßen), bis zu einer
Fahrbahnbreite von 7,00 m,                                                                                                           70 v.H.

b) die im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen (Haupterschlie­ßungsstraßen),
bis zu einer Fahrbahnbreitevon 10,00 m,                                                                                   40 v.H.

c) die im Wesentlichen dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder überörtlichen
Durchgangsverkehr dienen (Hauptverkehrsstraßen), bis zu einer Fahrbahnbreite
von 20,00 m,                                                                                                                                     20 v.H.

2. für die Herstellung, den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung der übrigen Straßeneinrichtungen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 b, c, d und e sowie Ziff. 4 und 5) an Straßen, Wegen und Plätzen,

a) die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerstraßen),                            70 v.H.

b) die im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen
(Haupterschließungsstraßen),                                                                                                     60 v.H.

c) die im Wesentlichen dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder
überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (Hauptverkehrsstraßen),                                    50 v.H.

3. für den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen zu Mischflächen und den Ausbau sowie die Erneuerung von vorhandenen Mischflächen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 6),

a) die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerstraßen),                            70 v.H.

b) die im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen
(Haupter­schließungsstraßen),                                                                                                     45 v.H.

c) die im Wesentlichen dem durchgehenden innerörtlichen oder überörtlichen
Durchgangsverkehr dienen (Hauptverkehrsstraßen),                                                             30 v.H.

4. für den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen zu Fußgängerzonen und den
 Ausbau und die Erneuerung vorhandener Fußgängerzonen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 6)                50 v.H.

5. a) für den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen zu verkehrsberuhigten
Bereichen und den Ausbau und die Erneuerung von vorhandenen
verkehrsberuhigten Bereichen, die überwiegend dem Anliegerverkehr
dienen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 6)                                                                                                                70%

b) für die Herstellung, den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung
der Fahrbahn (§ 2 Absatz 1 Ziffer 3 a) sowie Böschungen, Schutz-,
Stützmauern und Bushaltebuchten (§ 2 Absatz 1 Ziffer 3 f und g)) an
Straßen, Wegen und Plätzen die im Wesentlichen dem innerörtlichen
Verkehr dienen und zu denen Geschäftsbereiche gehören, das sind solche
Bereiche, an denen die Grundstücke mit Ladengeschäften überwiegen,
zu einem verkehrsberuhigten Geschäftsbereich                                                                     30%

c ) für die Herstellung, den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung der
übrigen Straßeneinrichtungen (§ 2 Absatz 1 Ziffer 3 b), c), d), e) sowie
Ziffer 4, 5 und 7) an Straßen, Wegen und Plätzen, die im Wesentlichen
dem innerörtlichen Verkehr dienen und zu denen Geschäftsbereiche gehören,
das sind solche Bereiche, an denen die Grundstücke mit Ladengeschäften
überwiegen, zu einem verkehrsberuhigten Geschäftsbereich                                             35%

6. Straßen und Wege, die nicht zum Anbau bestimmt sind (Außenbereichs­straßen),
a) die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen und keine Stadtverbin­dungsfunktion haben (Wirtschaftswege im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 a StrWG), werden den Anliegerstraßen gleichgestellt (Abs. 1 Ziff. 1 a, 2 a, 3 a, 4 a),

b) die überwiegend der Verbindung von Ortsteilen und anderen Verkehrswegen innerhalb des Stadtgebietes dienen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 b 2. Halbsatz StrWG),werden den Haupterschließungsstraßen gleichgestellt (Abs. 1 Ziff. 1 b, 2 b, 3 b, 4 b),

c)die überwiegend dem Verkehr zu und von Nachbarstädten dienen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 b 1. Halbsatz StrWG), werden den Hauptverkehrsstraßen gleichgestellt (Abs. 1 Ziff. 1 c, 2 c, 3 c, 4c).

Grunderwerb, Freilegung und Möblierung (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 7) werden den beitragsfähigen Teilanlagen bzw. Anlagen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6) entsprechend zugeordnet.

(2) Endet eine Straße oder ein Weg mit einem Wendeplatz oder sind Abbiegespuren angelegt, so vergrößern sich dafür die in Abs. 1 Ziff. 1 angegebenen Maße um die Hälfte, im Bereich eines Wendeplatzes auf mindestens 18 m. Die Maße gelten nicht für Aufweitungen im Bereich von Einmündungen.

(3) Die Anteile am beitragsfähigen Aufwand, die nicht nach Absatz 1 umgelegt werden, werden als Abgeltung des öffentlichen Interesses von der Stadt getragen (Stadtanteil).

§ 5
Abrechnungsgebiet

(1) Das Abrechnungsgebiet bilden die gesamten Grundstücke, denen von der Straße, dem Weg oder Platz als öffentliche Einrichtung (§ 1) Zugangs- oder Anfahrmöglichkeit verschafft wird (erschlossene Grundstücke im weiteren Sinne). Die Stadt kann den Aufwand auch für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, gemeinsam ermitteln (Ausbaueinheit).

(2) Wird ein Abschnitt gebildet oder werden mehrere Anlagen zu einer Ausbaueinheit zusammengefasst, so bilden abweichend von Abs. 1 die durch den jeweiligen Abschnitt oder die durch die zu einer Ausbaueinheit zusammengefassten Anlagen erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.

§ 6
Beitragsmaßstab

(1) Der Beitragsanteil wird nach der gewichteten Grundstücksfläche auf die das Ab­rechnungsgebiet (§ 5) bildenden Grundstücke verteilt.

(2) Für die Ermittlung der Grundstücksfläche gilt:

1. Soweit Grundstücke im Bereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) oder in einem Gebiet, für das die Stadt beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen (§ 33 BauGB), liegen, wird die Fläche, auf die der Bebauungsplan bzw. der Bebauungsplanentwurf die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht, in vollem Umfang mit Vervielfältiger 1,0 berücksichtigt. Für Teile der Grundstücksfläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung nicht bezieht oder Grundstücke, die danach nicht baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbar sind, gilt ein Vervielfältiger von 0,05; Abs. 2 Ziff. 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

2. Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB (Außenbereichssatzung), wird die Grundstücksfläche, die baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird oder genutzt werden kann, in vollem Umfang mit Vervielfältiger 1,0 berücksichtigt. Als Fläche in diesem Sinne gilt die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m (Tiefenbegrenzungsregelung). Ist das Grundstück über die Tiefenbegrenzungsregelung hinaus baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt, wird die Fläche bis zum Ende dieser Nutzung zugrunde gelegt. Als Bebauung in diesem Sinne gelten nicht untergeordnete Baulichkeiten wie z.B. Gartenhäuser, Schuppen, Ställe für die Geflügelhaltung für den Eigenverbrauch und dgl., wohl aber Garagen. Bei Grundstücken, auf denen eine Hinterbe­bauung (zweite Baureihe) zulässig ist, wird die Fläche bis zu einer Tiefe von 100 m zugrunde gelegt. Für die vorstehenden Regelungen dient zur Abgrenzung der baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzten Grundstücksfläche eine Linie im gleichmäßigen Abstand von der Straße, dem Weg oder dem Platz.

Der Abstand wird

a) bei Grundstücken, die an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der Straßengrenze aus gemessen,

b) bei Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder dem Platz nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen,

c) bei Grundstücken, die nicht an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der nächsten zugewandten Grundstücksseite aus gemessen.

Die über die nach den vorstehenden Tiefenbegrenzungsregelungen hinaus ge­henden Flächen des Grundstücks, die nicht baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt werden oder genutzt werden können, werden mit dem Vervielfältiger 0,05 angesetzt.

3. Für bebaute Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird als Grund­stücksfläche für den bebauten Teil die mit Gebäuden überbaute Fläche vervielfältigt mit 5, der übrige Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,05 berücksichtigt; höchstens wird die tatsächliche Grundstücksfläche berücksichtigt. Der unbebaute gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Teil von Grundstücken im Außenbereich wird mit dem Vervielfältiger 1,0, der übrige Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,05 berücksichtigt. Als Nutzung in ähnlicher Weise im Sinne von Satz 2 gelten insbesondere Schulhöfe, genutzte Flächen von Kompostieranlagen, Abfallbeseitigungsanlagen, Stellplätze und Kiesgruben. Für alle anderen unbebauten Grundstücke im Außenbereich, insbesondere land- oder forstwirtschaftlich genutzte, wird die Grundstücksfläche mit dem Vervielfälti­ger 0,05 angesetzt.

4. Anstelle der in Ziff. 1 bis 3 geregelten Vervielfältiger wird die (bebaute und unbebaute) Grundstücksfläche bei nachfolgenden Funktionen in den Fällen der Ziff. 1 aufgrund der zulässigen, in den Fällen der Ziff. 2 und 3 aufgrund der tatsächli­chen Nutzungen nach nachstehender Tabelle angesetzt:

a) Friedhöfe 0,3
b) Sportplätze 0,3
c) Kleingärten 0,5
d) Freibäder 0,5
e) Campingplätze 0,7
f) Flächen f. d. Naturschutz und die Landespflege 0,02
g) Teichanlagen, die zur Fischzucht dienen 0,05
h) Gartenbaubetriebe im Außenbereich 0,4

(3) Das unterschiedliche Maß der Nutzung wird wie folgt berücksichtigt:

1. Die nach Absatz 2, Ziff. 1-3 ermittelte Grundstücksfläche, ohne die mit dem Faktor 0,05 berücksichtigten Flächen, werden vervielfacht mit:

a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss
b) 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen
c) 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen
d) 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit vier oder fünf Vollgeschossen
e) 1,9 bei einer Bebaubarkeit mit sechs oder mehr Vollgeschossen.

2. Für Grundstücke, die von einem Bebauungsplan oder einem Bebauungsplanentwurf erfasst sind, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:

a) Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.

b) Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.

c) Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollge­schosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 3,5 m, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.

Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, ist diese zugrunde zu legen; das gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden.

3. Für Grundstücke oder Grundstücksteile, soweit sie von einem Bebauungsplan nicht erfasst sind oder für Grundstücke oder Grundstücksteile, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse

a) bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse1 Vollgeschoss, wenn das Bauwerk keine Zwischendecke hat;

b) bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken zulässigen Vollgeschosse;

c) bei Kirchengrundstücken sowie Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich oder industriell genutzt werden können, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt;

d) bei Grundstücken, auf denen Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird die tatsächlich vorhandene Zahl der Geschosse, mindestens ein Vollgeschoss, zugrunde gelegt.

Vollgeschosse im Sinne dieser Satzung sind nur Vollgeschosse im Sinne der Landesbauordnung. Soweit in einem Gebäude, das dem dauernden Aufenthalt von Menschen dient, die vorhandenen Geschosse alle nicht die Voraussetzungen der Landesbauordnung erfüllen, wird ein Vollgeschoss angesetzt.

(4) Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe-, Industrie- oder sonstigen Sondergebieten ( § 11 BauNVO) sowie Grundstücke in anderen Gebieten, die überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden, werden die nach Abs. 3 ermittelten Flächen um 30 v.H. erhöht. Ob ein Grundstück, das sowohl Wohnzwecken als auch gewerblichen Zwecken dient, überwiegend im Sinne des Satzes 1 genutzt wird, bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die Nutzung der Geschossflächen zueinander steht. Hat die gewerbliche Nutzung des Gebäudes nur untergeordnete Bedeutung und bezieht sich die Nutzung überwiegend auf die Grundstücksfläche (z.B. Fuhrunternehmen, Betrieb mit großen Lagerflächen u.ä.), so ist für die Beurteilung der überwiegenden Nutzung anstelle der Geschossfläche von der Grundstücksfläche auszugehen.

(5) Grundstücke, die durch mehrere Straßen, Wege und Plätze erschlossen werden (Eck­grundstücke), sind für alle Straßen, Wege und Plätze beitragspflichtig. Der sich nach § 6 Abs. 2 bis 4 ergebende Beitrag wird nur zu zwei Dritteln erhoben. Den übrigen Teil trägt die Stadt. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn die Stadt für die zweite Straße keine Baulast an der Fahrbahn hat, sowie ebenfalls nicht für Grundstücke in Kern-, Gewerbe-, Industrie- oder sonstigen Sondergebieten (§ 11 BauNVO) sowie für Grundstücke in anderen Gebieten, die überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden; Abs. 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(6) Liegt ein Grundstück zwischen zwei Straßen, Wegen oder Plätzen, so ist Absatz 5 ent­sprechend anzuwenden.

§ 7
Entstehung der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der beitragsfähigen Maßnahme entsprechend dem Bauprogramm. Bei einer Kostenspaltung entsteht die Beitragspflicht mit dem Abschluss der Teilmaßnahme und dem Ausspruch der Kostenspaltung. Im Fall der Abschnittsbildung entsteht die Beitragspflicht mit dem Abschluss der auf den jeweiligen Abschnitt bezogenen Teilmaßnahmen. Im Fall der Bildung von Ausbaueinheiten entsteht die Beitragspflicht mit dem Abschluss der Maßnahmen oder Teilmaßnahmen für die zur Ausbaueinheit zusammengefassten Anlagen.

§ 8
Kostenspaltung

Die Stadt kann die Erhebung von Beiträgen ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge getrennt für jede Teileinrichtung oder zusammen für mehrere Teileinrichtungen selbständig anordnen. Teileinrichtungen sind:

1. die Fahrbahn einschließlich der Park- und Abstellflächen, der Rinnen- und Randsteine sowie der Bushaltebuchten,

2. die Gehwege,

3. die Beleuchtungseinrichtungen,

4. die Straßenentwässerung,

5. die Möblierung von Straßen-, Wege- und Platzkörpern und,

6. die Mischflächen.

Aufwendungen für den Grunderwerb, die Freilegung und das Straßenbegleitgrün werden den Teilanlagen entsprechend zugeordnet. Unbefestigte Rand- und Grünstreifen sowie Böschungen, Schutz- und Stützmauern gehören jeweils zu den unmittelbar angrenzenden Teilanlagen.

§ 9
Beitragsbescheid

(1) Sobald die Beitragspflicht entstanden ist (§ 7), werden die Beiträge durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.

(2) Der Beitragsbescheid enthält:

1. Die Bezeichnung der Maßnahme, bei Kostenspaltung der Teilmaßnahme, für die Beiträge erhoben werden,

2. den Namen der / des Beitragspflichtigen,

3. die Bezeichnung des Grundstückes,

4. die Höhe des Beitrages,

5. die Berechnung des Beitrages,

6. die Angabe des Zahlungstermins,

7. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

 § 10
Vorauszahlungen

Sobald mit der Ausführung einer Maßnahme begonnen wird, können angemessene Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages verlangt werden. Vorauszahlungen können auch für die in § 8 aufgeführten Teileinrichtungen und im Falle von Abschnitts- und Ausbaueinheitsbildung verlangt werden. § 3 gilt entsprechend.

§ 11
Fälligkeit

(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Stadt kann auf Antrag Stundungen nach § 222 Abgabenordnung oder Verrentungen nach § 8 Absatz 9 KAG bewilligen. Die Anträge auf Stundung oder Verrentung müssen vor Fälligkeit des Beitrages gestellt werden.

(2) Wird die Verrentung bewilligt, so ist der Beitrag durch schriftlichen Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Die Jahresleistung darf einen Betrag von 800 Euro (zuzüglich Zinsen) nicht unterschreiten. Der verrentete Betrag ist bis zur vollständigen Rückzahlung mit 2 Prozentpunkten über dem zum Zeitpunkt der Bescheid Erteilung gültigen Basiszinssatz, mindestens jedoch mit 2 Prozent zu verzinsen. Am Ende eines jeden Jahres kann der Restbetrag ohne weitere Zinsverpflichtung getilgt werden. Bei Veräußerung des Grundstücks oder des Erbbaurechtes wird der Beitrag in Höhe des Restbetrages in einer Summe fällig.

§ 12
Ablösung

Vor Entstehung der Beitragspflicht kann der Beitragsanspruch im Ganzen durch Vertrag zwischen Beitragspflichtigem und Stadt in Höhe des voraussichtlich entstehenden Anspruchs abgelöst werden. Für die Berechnung des Ablösebetrages gelten die Bestimmungen dieser Satzung.

§ 13
Datenverarbeitung

Zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung der Beiträge im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gemäß § 10 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) in der jeweils geltenden Fassung aus Datenbeständen, die der Stadt aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt geworden sind, sowie aus dem von der Stadt geführten Grundstückseigentümer(innen)verzeichnis( Zweitkataster),aus dem beim Katasteramt geführte Liegenschaftskataster, aus den beim Grundbuchamt geführten Grundbüchern, aus den bei der Datenzentrale geführten Personenkonten sowie Meldedateien und bei der unteren Bauaufsichtsbehörde geführten Bauakten und den Unterlagen des städtischen Steueramtes über die Erhebung von Grundsteuern ,den Unterlagen über die Erhe­bung von Niederschlagswassergebühren zulässig:

Grundstückseigentümerinnen / Grundstückseigentümer,
künftige Grundstückseigentümerinnen / Grundstückseigentümer,
Grundbuchbezeichnung, Eigentumsverhältnisse,
Anschriften von derzeitigen und künftigen Grundstückseigentümerin­nen/Grundstückseigentümer,
Daten zur Ermittlung von Beitragsbemessungsgrundlagen der einzelnen Grundstücke.

Soweit zur Veranlagung zu Beiträgen nach dieser Satzung im Einzelfall erforderlich, dürfen auch weitere in den genannten Datenquellen vorhandene personenbezogene Daten erhoben werden.

Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Beitragserhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.

§ 14
Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Geesthacht, den 14.12.2016

Olaf Schulze
Bürgermeister

 

 


 

 

 

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