Auf dieser Seite finden Sie die jeweils aktuellen amtlichen Bekanntmachungen der Stadt Geesthacht. Amtliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß der Hauptsatzung ausschließlich auf der Website www.geesthacht.de.
In der Lauenburgischen Landeszeitung (Geesthachter Zeitung) werden die Hinweise sowie der Link zu den amtlichen Bekanntmachungen veröffentlicht. Nachrichtlich erfolgt dies auch im Geesthachter Anzeiger.
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Ältere Bekanntmachungen finden Sie im Archiv
Hiermit fordere ich gemäß § 57 b Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in Verbindung mit Abschnitt VIII des Gesetzes über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz – GKWG) und § 73 Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) – jeweils in der zurzeit geltenden Fassung – dazu auf, Wahlvorschläge für die am 08. August 2021 in der Stadt Geesthacht stattfindenden Bürgermeisterwahl einzureichen.
Die Wahlvorschläge sind spätestens bis zum 14. Juni 2021, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist) beim Gemeindewahlleiter der Stadt Geesthacht, Markt 15, 21502 Geesthacht, schriftlich einzureichen. Eine Verlängerung dieser Einreichungsfrist ist nicht möglich. Aus diesem Grunde empfehle ich, die Wahlvorschläge möglichst so frühzeitig vor dem 14. Juni 2021 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, noch rechtzeitig vor Ablauf der Einreichungsfrist behoben werden können.
Nach § 57 Abs. 3 GO ist zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister wählbar, wer
Einen Wahlvorschlag können nach § 51 Abs. 1 GKWG einreichen:
Jede politische Partei oder Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen oder sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen.
Gemäß § 51 Abs. 2 GKWG kann als Bewerberin oder Bewerber auf einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder auf einem gemeinsamen Wahlvorschlag nur benannt werden, wer
hierzu gewählt worden ist. Die Bewerberin oder der Bewerber sowie die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung werden von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Versammlung in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Vorschlagsberechtigt ist jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung. Der Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe muss von mindestens drei Personen des für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag muss von mindestens drei Personen des für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vorstandes jeder am Wahlvorschlag beteiligten politischen Partei oder Wählergruppe, darunter jeweils der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer ihre oder seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Nach § 51 Abs. 3 GKWG muss der Wahlvorschlag einer Bewerberin oder eines Bewerbers (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 GO) von 155 Wahlberechtigten (Mindestzahl) persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt nicht, wenn die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber einen Wahlvorschlag für sich selbst einreicht. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnenden ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.
Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 10 zur GKWO eingereicht werden. Er darf nur den Namen einer Bewerberin oder eines Bewerbers enthalten gemäß § 74 Abs. 1 GKWO.
Gemäß § 74 Abs. 2 GKWO muss der Wahlvorschlag enthalten:
Gemäß § 74 Abs. 3 GKWO soll ein Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder ein gemeinsamer Wahlvorschlag ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
Gemäß § 75 Abs. 1 GKWO gilt bei einem Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers folgendes:
Dem Wahlvorschlag sind beizufügen gemäß § 75 Abs. 2 GKWO:
Die ordnungsgemäße Unterzeichnung eines Wahlvorschlags nach § 51 Abs. 2 S. 4 und 5 GKWG und § 51 Abs. 3 S. 1 GKWG sowie der Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichnenden nach § 51 Abs. 3 S. 2 GKWG können bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nachgeholt, sonstige Mängel bis zur Zulassung beseitigt werden gemäß § 51 Abs. 4 GKWG.
Gemäß § 51 Abs. 5 GKWG kann ein Wahlvorschlag zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist,
a) von der Bewerberin oder dem Bewerber selbst,
b) von der Mehrheit der Unterzeichnenden.
Die Rücknahme ist der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter gegenüber schriftlich zu erklären.
Bewerberinnen und Bewerber, die innerhalb des Wahlgebiets auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind, können gemäß § 51 Abs. 6 GKWG nicht zugelassen werden.
Ich weise gemäß § 73 GKWO nochmals ausdrücklich auf folgendes hin:
Alle erforderlichen amtlichen Vordrucke können bei dem Gemeindewahlleiter der Stadt Geesthacht, Herrn Dr. Georg Miebach, Markt 15, 21502 Geesthacht, Telefon 04152/ 13-253 angefordert werden. Allgemeine Auskünfte erteilt der Fachdienst Zentrale Verwaltung unter den Rufnummern 04152/ 13-286 oder 04152/ 13-251.
Geesthacht, den 02. November 2020
Dr. Georg Miebach
Gemeindewahlleiter