Hilfsnavigation
Rathaus
© Stephan Darm 
Quickmenu
Volltextsuche
Seiteninhalt

Amtliche Bekanntmachungen

Auf dieser Seite finden Sie die jeweils aktuellen amtlichen Bekanntmachungen der Stadt Geesthacht.  Amtliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß der Hauptsatzung ausschließlich auf der Website www.geesthacht.de.

In der Lauenburgischen Landeszeitung (Geesthachter Zeitung) werden die Hinweise sowie der Link zu den amtlichen Bekanntmachungen veröffentlicht. Nachrichtlich erfolgt dies auch im Geesthachter Anzeiger.

Drücken Sie auf den Button "Anzeigen" und verfeinern Sie Ihre Suche ggf. durch Auswahl des Monats.

Ältere Bekanntmachungen finden Sie im Archiv  




10.05.2017

Bekanntmachung für den Gewässerunterhaltungsverband / Wasser- u. Bodenverband

über die Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung

Gemäß § 41 (1) des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG) und § 48 (1) des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein (LWG) kündigen hiermit die Gewässerunterhaltungsverbände des Kreises Herzogtum Lauenburg an, dass sie ab sofort bis zum Ende des Jahres innerhalb ihrer Verbandsgebiete die nötigen Unterhaltungsarbeiten an den im Gewässerverzeichnis ausgewiesenen Gewässern II. Ordnung durchführen werden.

Nach § 41 WHG und § 48 LWG haben die An- und Hinterlieger an den Gewässern folgende Handlungen durch den Unterhaltungspflichtigen zu dulden, soweit es die Unterhaltung der Gewässer erfordert:

  • das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke
  • die Unterbrechung oder Behinderung der Gewässerbenutzung während der Unterhaltungsarbeiten
  • die Entnahme von Bestandteilen ihrer Grundstücke für die Unterhaltung, wenn diese nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können
  • die Einebnung von Aushub auf ihren Grundstücken, soweit nicht erhebliche Nachteile für die bisherige Nutzung entstehen
  • die Bepflanzung der Ufer durch den Unterhaltungspflichtigen
  • die Verpflichtung dazu, Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, daß die Unterhaltung und die Erfordernisse des Uferschutzes nicht beeinträchtigt werden.So ist bei ackerbaulicher Nutzung gem. § 7 der Verbandssatzung ein Abstand von jeweils. 1,0 m von der oberen Böschungskannte einzuhalten.

Kosten für Unterhaltungsarbeiten, die durch die mangelhafte Erhaltung einer Anlage in und an Gewässern (§ 50 LWG) und den sich daraus möglicherweise ergebenden Gewässerschäden entstehen, trägt der Verursacher.

Die Gewässerunterhaltungsverbände weisen daraufhin, dass nach § 48 (1) LWG die Anlieger von Gewässern alles zu unterlassen haben, was die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.

Ratzeburg, 09.05.2017
Für den Gewässerunterhaltungsverband / Wasser- u. Bodenverband:

Steinau/Büchen - gez. Günter Mund (Verbandsvorsteher)

Bille - gez. Erich Püst (Verbandsvorsteher)

Priesterbach - gez. Friedhelm Wenck (Verbandsvorsteher)

Linau - gez. Uwe Schack (Verbandsvorsteher)

Ratzeburger See - gez. Wolfgang Pagel (Verbandsvorsteher)

Hellbach-Boize - gez. Hartwig Albers (Verbandsvorsteher)

Steinau/Nusse - gez. Frank-Heinrich Lübbers (Verbandsvorsteher)

Schwarze Au - Amelungsbach - gez. Ulf Peters (Verbandsvorsteher)

Delvenau - Stecknitzniederung - gez. Wolfgang Genczik (Verbandsvorsteher)

Göldenitz - Pirschbach - gez. Karl-Heinz Groschke (Verbandsvorsteher)


 

 

 

Zum Seitenanfang (nach oben)