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Amtliche Bekanntmachungen

Auf dieser Seite finden Sie die jeweils aktuellen amtlichen Bekanntmachungen der Stadt Geesthacht.  Amtliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß der Hauptsatzung ausschließlich auf der Website www.geesthacht.de.

In der Lauenburgischen Landeszeitung (Geesthachter Zeitung) werden die Hinweise sowie der Link zu den amtlichen Bekanntmachungen veröffentlicht. Nachrichtlich erfolgt dies auch im Geesthachter Anzeiger.

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Ältere Bekanntmachungen finden Sie im Archiv  




05.08.2014

Bekanntmachung des abschließenden Beschlusses der 7.12. Flächennutzungsplanänderung »Einzelhandel Grünhof«

 

 

 

 

 

  Amtliche Bekanntmachung

Bekanntmachung des abschließenden Beschlusses der 7.12. Flächennutzungsplanänderung „Einzelhandel Grünhof“


Das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein hat mit Bescheid vom 23.06.2014, Az.: IV 267-512.111-53.032 (Änd.7.12), die von der Ratsversammlung der Stadt Geesthacht in der Sitzung vom 09.05.2014 beschlossene 7.12. Flächennutzungsplanänderung „Einzelhandel Grünhof“ der Stadt Geesthacht für das Gebiet, dass wie folgt umgrenzt ist:

im Norden       durch den Krukower Weg,

im Osten         durch die B5,

im Süden        durch die südlichen Grundstücksgrenzen der Flurstücke 1/5 und 1/6 der Flur 4, Gemarkung Grünhof-Tesperhude

im Westen       durch die westliche Grundstücksgrenze des Flurstückes 1/5 der Flur 4, Gemarkung Grünhof-Tesperhude

nach § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.

Alle Interessierten können die 7.12. Flächennutzungsplanänderung „Einzelhandel Grünhof“, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung im Fachbereich Umwelt und Bauen der Stadt Geesthacht, Fachdienst Stadtplanung, Markt 15, 21502 Geesthacht, 4. Stock, Zimmer 406, während der Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Beachtliche Verletzungen in der § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie in der § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind.

Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

 

Geesthacht, den 04.08.2014

 

 

In Vertretung
Maren Marquardt
Erste Stadträtin


 

 

 

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