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Amtliche Bekanntmachungen

Auf dieser Seite finden Sie die jeweils aktuellen amtlichen Bekanntmachungen der Stadt Geesthacht.  Amtliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß der Hauptsatzung ausschließlich auf der Website www.geesthacht.de.

In der Lauenburgischen Landeszeitung (Geesthachter Zeitung) werden die Hinweise sowie der Link zu den amtlichen Bekanntmachungen veröffentlicht. Nachrichtlich erfolgt dies auch im Geesthachter Anzeiger.

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Ältere Bekanntmachungen finden Sie im Archiv  




20.07.2016

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses der 1. Änderung des B-Planes Nr. IX/ 10 »Gewerbegebiet am Schleusenkanal«

 

 

 

 

 

  Amtliche Bekanntmachung

des Satzungsbeschlusses der 1. Änderung des B-Planes Nr. IX/ 10 „Gewerbegebiet am Schleusenkanal“

Das Plangebiet wird wie folgt umgrenzt:

Im Norden: von den Flurstücken 1/426 und 1/425 der Flur 5, Gemarkung Besenhorst
Im Osten: von dem Flurstück 1/165 der Flur 5, Gemarkung Besenhorst
Im Süden: Am Schleusenkanal
Im Westen: von dem Flurstück 35 der Flur 5, Gemarkung Besenhorst. 

Die Ratsversammlung hat in ihrer Sitzung am 13.Mai 2016 die 1. Änderung des B-Plans Nr. IX/ 10 der Stadt Geesthacht, welcher im Norden von den Flurstücken 1/426 und 1/425 der Flur 5, Gemarkung Besenhorst, im Osten von dem Flurstück 1/165 der Flur 5, Gemarkung Besenhorst, im Süden von der Straße Am Schleusenkanal und im Westen von dem Flurstück 35 der Flur 5, Gemarkung Besenhorst umgrenzt wird, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekannt gemacht.

Der B-Plan tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung im öffentlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt in Kraft. Alle Interessierten können den B-Plan und die Begründung von diesem Tage an im Rathaus der Stadt Geesthacht, Markt 15, 4. Stock im Fachdienst Stadtplanung, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen B-Plan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der B-Plan-Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzen Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden sind.

 

Geesthacht, den 20. Juli 2016

 

 

Olaf Schulze

Bürgermeister

 

 


 

 

 

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