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20.09.2012

Bekanntmachung des Beschlusses der Satzung über den Bebauungsplan Nr. IX/11 »Gewerbegebiet am Schleusenkanal - Bereich Famila«

 

 

 

 

 

  Amtliche Bekanntmachung

Bekanntmachung des Beschlusses der Satzung über den Bebauungsplan Nr. IX/11 „Gewerbegebiet am Schleusenkanal – Bereich Famila“ 

Plangebiet:

südlich „Spandauer Straße“, nördlich der Straße „Am Schleusenkanal“, westlich „Frohnauer Straße“ und östlich der Straße „Heuweg“ 

Übersichtsplan:

 


Die Ratsversammlung der Stadt Geesthacht hat in ihrer Sitzung am 31.08.2012 den Bebauungsplan Nr. IX/11 „Gewerbegebiet am Schleusenkanal – Bereich Famila“ für das o.g. Gebiet, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan wurde gem. § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt.

 

Der Bebauungsplan tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung im öffentlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt in Kraft. Alle Interessierten können den Bebauungsplan und die Begründung von diesem Tage an im Rathaus der Stadt Geesthacht, Markt 15, Zimmer 404, während der Sprechstunden einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

 

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 und Abs. 2 a BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung  und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

 

Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung (GO) bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

 

Geesthacht,den 19 September 2012 

 

 

Dr. Volker Manow

Bürgermeister

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