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Amtliche Bekanntmachungen

Auf dieser Seite finden Sie die jeweils aktuellen amtlichen Bekanntmachungen der Stadt Geesthacht.  Amtliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß der Hauptsatzung ausschließlich auf der Website www.geesthacht.de.

In der Lauenburgischen Landeszeitung (Geesthachter Zeitung) werden die Hinweise sowie der Link zu den amtlichen Bekanntmachungen veröffentlicht. Nachrichtlich erfolgt dies auch im Geesthachter Anzeiger.

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Ältere Bekanntmachungen finden Sie im Archiv  




12.10.2015

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Bürgermeisters am 08. November 2015 in der Stadt Geesthacht

 

 

 

 

 

  Amtliche Bekanntmachung

Bekanntmachung

über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis

und die Erteilung von Wahlscheinen

für die Wahl des Bürgermeisters am 08. November 2015 in der Stadt Geesthacht.

 

1. Das Wählerverzeichnis für die Wahl des Bürgermeisters für die Stadt Geesthacht für die Wahlbezirke der Stadt Geesthacht wird in der Zeit vom 19. Oktober bis 23. Oktober 2015 während der Öffnungszeiten des Bürgerbüros

Montag und Dienstag: 7.30 – 16.00 Uhr
Mittwoch und Freitag: 7.30 – 13.00 Uhr
Donnerstag: 7.30 – 18.30 Uhr

im Bürgerbüro im Rathaus der Stadt Geesthacht, Markt 15, 21502 Geesthacht, für Wahlbe-rechtigte zur Einsicht bereit gehalten. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen.
Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von an-deren im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wähler-verzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Da-ten von Wahlberechtigten, für die eine Auskunftssperre nach § 27 Abs. 7 des Landesmel-degesetzes besteht.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Ein-sichtsfrist, spätestens am 23. Oktober 2015 bis 13.00 Uhr bei dem Gemeindewahlleiter, Markt 15, 21502 Geesthacht, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 18. Oktober 2015 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen; sonst läuft sie oder er Gefahr, das Wahl-recht nicht ausüben zu können.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in der Stadt Geesthacht durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum der Stadt oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist,

5.2 eine wahlberechtige Person, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist,

a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist oder
c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststel-lung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses des Gemeindewahlleiters bekannt geworden ist.

Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Wahlscheine bis zum 06. November 2015, 12.00 Uhr, bei dem Gemeindewahlleiter schriftlich, mündlich (nicht te-lefonisch) oder in elektronischer dokumentierbarer Form beantragen. Die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt.

Nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 5.2 Buchst. a) bis c) angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragen. Das Gleiche gilt, wenn eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, wegen plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zu-mutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen.

6. Die wahlberechtigte Person erhält mit dem Wahlschein zugleich

- einen amtlichen Stimmzettel,
- einen amtlichen blauen Wahlumschlag,
- einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift des Gemeindewahl-
leiters
- ein Merkblatt für die Briefwahl.

Einer anderen als der wahlberechtigten Person persönlich dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn der von der wahlberechtigten Person unterschriebene Wahlscheinantrag oder eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung des Wahlscheins oder eine schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen vorgelegt wird.

Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Gemeindewahlleiter absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen kann. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle des Gemeindewahlleiters abgegeben werden. Wer erst am Wahltag den Wahl-brief abgeben will, muss dafür sorgen, dass dieser bis 18.00 Uhr dem Wahlvorstand des auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlbezirks zugeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versen-dungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Geesthacht, den 12. Oktober 2015

 

 

Maren Marquardt

Stellvertretende Gemeindewahlleiterin


 

 

 

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