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28.04.2008

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis u. die Erteilung von Wahlscheinen

1. Das Wählerverzeichnis zur Gemeinde- und Kreiswahl für die Wahlbezirke der Stadt Geesthacht

wird in der Zeit  vom 05. Mai bis zum 09. Mai 2008

während der Öffnungszeiten 

Montag u. Dienstag: 7.30 – 16.00 Uhr
Mittwoch u. Freitag: 7.30 – 13.00 Uhr
Donnerstag: 7.30 - 18.30 Uhr

im Rathaus, Markt 15, Bürgerbüro

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wähler­verzeich­nisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die eine Auskunftssperre nach § 28 Abs. 5 des Landesmeldegesetzes besteht.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. 

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahl­schein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist,

spätestens am 09. Mai 2008 bis 13.00 Uhr, bei dem Gemeindewahlleiter der Stadt Geesthacht im Rathaus, Markt 15, Bürgerbüro in 21502 Geesthacht Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.

3.  Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis späte­stens zum 04. Mai 2008 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, sonst läuft sie oder er Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist,

a)  wenn sie sich am Wahltag während der Wahldauer aus wichtigem Grund außerhalb des Wahlbezirkes aufhält
oder
b) wenn sie aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst ihres körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann;

5.2 eine wahlberechtigte Person, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist,

a) wenn sie nachweist, dass sie ohne Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,

b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist oder

c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Gemeindewahlleiter bekannt geworden ist.

Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum
23. Mai 2008, 12.00 Uhr, bei dem Gemeindewahlleiter schriftlich oder mündlich (nicht fernmündlich) beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax,
E-mail oder durch sonst dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt.

Nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 5.2. Buchst. a) bis c) angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragen. Das gleiche gilt, wenn eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, wegen plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen.

6. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass die wahlberechtigte Person vor einem Wahlvorstand ihres Wahlkreises wählen will, so erhält sie mit dem Wahlschein zugleich

  • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
  • einen amtlichen blauen Wahlumschlag,
  • einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift des Gemeindewahlleiters und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Einer anderen als der wahlberechtigten Person persönlich dürfen der Wahlschein und die Briefwahl­unterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn der von der wahlberechtigten Person unterschriebene Wahlschein­antrag, eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung des Wahlscheins oder eine schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen vorgelegt wird. 

Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzet­tel und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Gemeindewahlleiter absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen kann. 

Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle des Gemeindewahlleiters abgegeben werden. Wer erst am Wahltag den Wahlbrief abgeben will, muss dafür sorgen, dass dieser bis 18.00 Uhr dem Wahlvorstand des auf dem Wahlbrief angegebenen Wahlbezirkes zugeht.
 

Geesthacht, 28. April 2008

 

gez. Ingo Fokken

Gemeindewahlleiter

 

 

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