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17.12.2015

Beitrags- und Gebührensatzung über die Abwasserbeseitigung der Stadt Geesthacht

 

 

 

 

 

  Amtliche Bekanntmachung

Beitrags- und Gebührensatzung

 

zur Satzung über die Abwasserbeseitigung der

 

Stadt Geesthacht

 

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO), der §§ 1, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Schleswig-Holstein, der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 04. Dezember 2015 folgende Satzung erlassen:

 

 

1. Abschnitt

Finanzierung der Abwasserbeseitigung

 

 

§ 1

Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage

 

(1) Zur Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Stadt Geesthacht Abwassergebühren und Kanalanschlussbeiträge.

 

(2) Entsprechend § 1 Abs. 1 der Satzung über die Abwasserbeseitigung der Stadt Geesthacht vom 16.12.2009 in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 27.05.2014 stellt die Stadt Geesthacht zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Klärschlämme die erforderlichen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (gemeindliche Abwasseranlagen). Hierzu gehören der gesamte Bestand an personellen und sachlichen Mitteln, die für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung erforderlich sind (z. B. das Kanalnetz, Kläranlagen, Regenwasser-Versickerungsanlagen, Fahrzeuge, das für die Abwasserbeseitigung eingesetzte Personal).

 

(3) Die gemeindlichen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit, die auch bei der Bemessung der Kanalanschlussbeiträge und Abwassergebühren zugrunde gelegt wird.

 

 

2. Abschnitt

Gebührenrechtliche Regelungen

 

 

§ 2

Abwassergebühren

 

(1) Für die Vorhaltung und Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwassereinrichtungen und für die nach § 9 Abwasserabgabengesetz zu entrichtende Abwasserabgabe erhebt die Stadt Geesthacht nach §§ 4, 6 KAG und § 30 Abs. 3 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz) Abwassergebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG.

Die Abwassergebühr wird für die zentrale Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser sowie für die dezentrale Entsorgung von Schmutzwasser / Klärschlämmen aus abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen getrennt und nach verschiedenen Maßstäben berechnet.

 

(2) In die Gebührenkalkulation gehen neben den Kosten für die eigenen Anlagen der Stadt Geesthacht auch laufende Kosten für die Nutzung von Anlagen Dritter ein, denen sich die Stadt Geesthacht zur Abwasserbeseitigung bedient, einschließlich der Verzinsung des aufgewendeten Kapitals und der Abschreibungen.

 

(3) Die Schmutzwasser- und die Niederschlagsgebühr sind grundstücksbezogene Benutzungsgebühren und ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 7 KAG).

 

 

§ 3

Gebührenmaßstäbe

 

(1) Die Stadt Geesthacht erhebt getrennte Abwassergebühren für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser (Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Beseitigung des Abwassers).

 

(2) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach dem Frischwassermaßstab (§ 4).

 

(3) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich auf der Grundlage der Quadratmeter der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann (§ 5).

 

 

§ 4

Schmutzwassergebühren

 

(1) Die Gebühr für Schmutzwasser wird nach der Menge des häuslichen und gewerblichen Schmutzwassers berechnet, das der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³) Schmutzwasser.

 

(2) Als Schmutzwassermenge gilt die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge (§ 4 Abs. 3) und die aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z. B. Regenwassernutzungsanlagen) gewonnene Wassermenge (§ 4 Abs. 4), abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die gemeindliche Abwasseranlage eingeleitet werden (§ 4 Abs. 5). Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung wird die Wassermenge um 18 m3/Jahr für jede Großvieheinheit, bezogen auf den statistischen Umrechnungsschlüssel, herabgesetzt.

 

(3) Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Bei dem aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Wasser gilt die mit dem Wasserzähler gemessene Wassermenge als Verbrauchsmenge (Schmutzwassermenge). Hat ein Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert, so wird die Wassermenge (Schmutzwassermenge) von der Stadt Geesthacht unter Zugrundelegung des Verbrauchs der beiden Vorjahre unter Berücksichtigung einer Mindestabnahmemenge von 55 m³/Jahr je Person geschätzt.

 

(4) Bei der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z. B. Regenwassernutzungsanlagen) hat der Gebührenpflichtige den Mengennachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten und ordnungsgemäß funktionierenden, geeichten Wasserzähler zu führen. Den Nachweis über den ordnungsgemäß funktionierenden geeichten Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Hat ein Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert, so wird die Wassermenge (Schmutzwassermenge) von der Stadt Geesthacht unter Berücksichtigung der aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen geschätzt (z. B. auf der Grundlage der durch die wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen oder auf der Grundlage der Pumpleistung sowie Betriebsstunden der Wasserpumpe oder unter Berücksichtigung der statistischen Verbräuche im Gemeindegebiet sowie unter Zugrundelegung des Verbrauchs der beiden Vorjahre).

 

(5) Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück anderweitig verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen (sog. Wasserschwundmengen) abgezogen, die nachweisbar nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt werden. Der Nachweis der Wasserschwundmengen obliegt den Gebührenpflichtigen.

 

Der Gebührenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, den Nachweis durch eine auf seine Kosten eingebaute, ordnungsgemäß funktionierende, geeichte und geeignete Messeinrichtung zu führen:

 

Nr. 1: Abwasser-Messeinrichtung

 

Geeignete Abwasser-Messeinrichtungen sind technische Geräte, die in regelmäßigen Abständen kalibriert werden müssen. Die Kalibrierung ist nach den Hersteller-Angaben durchzuführen und der Gemeinde nachzuweisen, um die ordnungsgemäße Funktion der Abwasser-Messeinrichtung zu dokumentieren. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.

.

Nr. 2: Wasserzähler

 

Ist die Verwendung einer Abwasser-Messeinrichtung im Einzelfall technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat er den Nachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten, ordnungsgemäß funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu führen.

 

Sollen Wasserzähler zur Ermittlung von Wassermengen, die nicht in das öffentliche Kanalnetz gelangen, als Abzugszähler (Sprengwasserzähler) anerkannt werden, ist Folgendes zu beachten:

 

Wasserzähler sind fest und frostsicher so anzubringen, dass diese gut zugänglich und leicht abzulesen sind, ausgewechselt und überprüft werden können.

 

Der Wasserzähler muss vor der Zapfstelle installiert und plombierbar sein.

 

Wasserzähler müssen dem Gesetz über das Mess- und Eichwesen und der Eichordnung entsprechen. Der Wasserzähler muss alle 6 Jahre gemäß der Bundes-Eichordnung durch einen neuen, geeichten Wasserzähler ersetzt werden. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion sowie Eichung des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt. Zähler, die die Eichfrist überschritten haben, werden nicht als Abzugszähler anerkannt.

 

Wasserzähler, die unter den Wasserhahn geschraubt werden können, sind nicht zulässig, da sie ortsveränderlich sind.

 

Kauf oder Eichung und Plombierung des Zählers veranlasst der Abwasserbetrieb der Stadt Geesthacht auf Antrag und Rechnung des Gebührenpflichtigen. Der Einbau und die Abnahme des Zählers erfolgt durch Beauftragte des Abwasserbetriebes der Stadt Geesthacht (Fachfirmen).

 

 

Nr. 3: Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen

 

Ist im Einzelfall auch der Einbau eines Wasserzählers zur Messung der Wasserschwundmengen technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen. Aus diesen Unterlagen muss sich insbesondere ergeben, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der gemeindlichen Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der Gemeinde eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen zu ermöglichen. Sind die nachprüfbaren Unterlagen unschlüssig und/oder nicht nachvollziehbar, werden die geltend gemachten Wasserschwundmengen nicht anerkannt. Soweit der Gebührenpflichtige durch ein spezielles Gutachten bezogen auf seine Wasserschwundmengen den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Gemeinde abzustimmen. Die Kosten für das Gutachten trägt der Gebührenpflichtige. Wasserschwundmengen sind bezogen auf das Kalenderjahr durch einen schriftlichen Antrag bis zum 15.01. des nachfolgenden Jahres durch den Gebührenpflichtigen bei der Gemeinde geltend zu machen. Nach Ablauf dieses Datums findet eine Berücksichtigung der Wasserschwundmengen nicht mehr statt (Ausschlussfrist). Fällt der 15.01. des nachfolgenden Jahres auf einen Samstag oder Sonntag endet die Ausschlussfrist am darauf folgenden Montag.

 

(6) Die Gebühr (Schmutzwassergebühr) beträgt je m³ Schmutzwasser jährlich 1,92 Euro.

 

Für die abzüglich der auf dem Grundstück nachweislich verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die gemeindliche Abwasseranlage eingeleitet werden (§ 4 Abs. 5) wird je Wasserzähler/ Abzugszähler (Sprengwasserzähler) eine jährliche Verwaltungsgebühr (Aufwandsgebühr) in Höhe von 7,50 Euro erhoben.

Bei der Ableitung von vorgeklärtem Abwasser bzw. Kühlwasser, das nach den einschlägigen technischen Bestimmungen in eine öffentliche Regenwasserleitung eingeleitet werden darf, beträgt die Benutzungsgebühr für diese Menge je m³ jährlich 0,35 Euro.

 

 

§ 5

Niederschlagswassergebühr

 

(1) Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksfläche, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. 

 

(2) Die Stadt Geesthacht erstellt durch eine Überfliegung des Gemeindegebietes Luftbilder von den Grundstücken. Mit Hilfe der Luftbilder wird ein zeichnerischer Lageplan zur Befragung des Grundstückseigentümers entwickelt, aus welchem sich die bebauten und/oder befestigten abflusswirksamen Flächen ergeben, von denen das Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, zu dem zeichnerischen Lageplan Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die abflusswirksamen Flächen durch die Gemeinde zutreffend ermittelt worden sind. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde die Vorlage weiterer Unterlagen einfordern. Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben/Unterlagen des Grundstückseigentümers vor, wird die bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte sowie abflusswirksame Fläche von der Gemeinde geschätzt. Die Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung erfolgt zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt Geesthacht (z. B. Planung und ausreichende Dimensionierung der öffentlichen Kanäle), zur verursachergerechten Abrechnung der Niederschlagswassergebühr und zum Nachweis der rechtmäßigen Erhebung der Niederschlagswassergebühr. Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu dulden.

 

(3) Wird die Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche verändert, so hat der Grundstückseigentümer dies der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen. Für die Änderungsanzeige gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Die veränderte Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche wird mit dem 1. Tag des Monats berücksichtigt, nach dem die Änderungsanzeige durch den Gebührenpflichtigen der Gemeinde zugegangen ist.

 

(4) Die Abwassergebühr (Niederschlagswassergebühr) beträgt für jeden Quadratmeter (m²) bebauter (bzw. überbauter) und/oder befestigter Fläche:

a) für die Niederschlagswasserbeseitigung von öffentlichen Straßen, Wege und Plätze 1,08 Euro pro Kalenderjahr,

b) für die Niederschlagswasserbeseitigung von Grundstücken 0,82 Euro pro Kalenderjahr.

 

(5) Wird im Geltungsbereich Niederschlagswasser über Versickerungsanlagen mit Notüberlauf beseitigt, so wird die Gebühr mit 50 % der von dem Notüberlauf betroffenen Niederschlagsfläche berechnet. Die Gebührenermäßigung wird nur für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Erteilung der Entwässerungsgenehmigung gewährt. Dieser Zeitraum verlängert sich jeweils um 10 Jahre, wenn der Gebührenpflichtige durch eine Bestätigung einer zertifizierten Fachfirma (Güteschutz Kanalbau, Güteschutz Grundstücksentwässerung e.V., Zertifizierung nach § 13b HmbAwG, anerkannte Fachbetriebe der ÜWG – Überwachungsgemeinschaft Technische Anlagen der SHK-Handwerke e.V.) nachweist, dass auf Grund einer örtlichen Überprüfung seine Versickerungsanlage entsprechend den Vorgaben der technischen Norm DWA-A 138 (Tabelle 5: Betriebliche Maßnahmen für Versickerungsanlagen) gewartet wurde.

 

 

§ 6

Beginn und Ende der Gebührenpflicht

 

(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. 

 

(2) Für Anschlüsse, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, beginnt die Gebührenpflicht nach dieser Satzung mit deren Inkrafttreten.

 

(3) Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die Abwasseranlage. Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, so wird die Benutzungsgebühr bis zum Ablauf des Monats erhoben, in dem die Veränderung erfolgt.

 

 

 

§ 7

Gebührenpflichtige

 

(1) Gebührenpflichtige sind

 

a) der Grundstückseigentümer bzw. wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der Erbbauberechtigte,

 

b) der Nießbraucher oder derjenige, der ansonsten zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist,

 

c) der Straßenbaulastträger für die Straßenoberflächenentwässerung,

 

d) die Wohnungs- oder Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft als Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner. Sofern ein Verwalter bestellt ist, gilt dieser als Bescheidempfänger.

 

Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

(2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Grundstückseigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung im Grundbuch folgt. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. Eigentums- bzw. Nutzungswechsel hat der bisherige Gebührenpflichtige der Gemeinde innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen.

 

(3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie der Gemeinde die erforderlichen Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben ferner zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen.

 

 

                                                                                                                                                                                                      § 8

                                                                                                                                                                                      Erhebungszeitraum

 

Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr oder die Dauer der Gebührenpflicht im Kalenderjahr. Wird die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Mengen der Stadtwerke Geesthacht GmbH oder eines anderen Wasserversorgungsunternehmen erhoben, gilt die Ableseperiode für den Frischwasserverbrauch als Erhebungszeitraum oder die Dauer der Gebührenpflicht in diesem Erhebungszeitraum.

 

 

§ 9

Festsetzung und Fälligkeit der Gebührenschuld

 

(1) Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, sofern kein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben wird. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben erhoben werden.

 

(2) Die Abrechnung der Schmutzwassergebühren sowie das Ablesen der Zähler der Zählereinrichtungen erfolgt zum Ende des Erhebungszeitraumes. Soweit erforderlich, kann sich die Stadt Geesthacht hierbei der Mitwirkung der Gebührenpflichtigen bedienen.

 

(3) Nach Ablauf des Erhebungszeitraumes wird die Schmutzwassergebühr durch Erteilung eines Bescheides in Anwendung des jeweiligen Gebührensatzes (4 Abs. 6) und nach Maßgabe der für den Erhebungszeitraum geltenden Gebührenmaßstäbe (§§ 3 und 4) endgültig festgesetzt.

 

(4) In begründeten Einzelfällen wird die Schmutzwassergebühr monatlich unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Gebührensätze des Zeitraumes abgerechnet. In diesen Fällen werden keine Vorausleistungen erhoben.

 

(5) Die Gebührenschuld für die Niederschlagswasserbeseitigung entsteht mit dem Beginn des Erhebungszeitraumes in Anwendung des zu diesem Zeitpunkt geltenden Gebührensatzes (§ 5 Abs. 4) und nach Maßgabe der für den Erhebungszeitraum geltenden Gebührenmaßstäbe (§§ 3 und 5). Die Gebühr wird jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres festgesetzt. Die Stadt Geesthacht kann Mehrjahresbescheide erteilen. Die Festsetzung gilt in diesem Fall solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht.

 

 

§ 10

Abschlagszahlungen / Vorausleistungen

 

(1) Die Stadt Geesthacht erhebt am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11 jeden Kalenderjahres nach § 6 Abs. 4 KAG Vorausleistungen bzw. Abschlagszahlungen

 

a) auf die Jahres-Schmutzwassergebühr in Höhe von ¼. Grundlage für die Erhebung der Vorausleistungen sind die nach § 4 Abs. 2 für das Vorjahr ermittelten Wassermengen multipliziert mit dem Gebührensatz des Erhebungszeitraumes. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, bemessen sich die Abschlagszahlungen und Teilzahlungen nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Haushalte oder Betriebe.

 

b) auf die Jahres-Niederschlagswassergebühr in Höhe von ¼.

 

Die Stadt Geesthacht kann Jahresbeiträge bis 15,00 Euro auf den 15.08. und bei Jahresbeiträgen von 15,00 Euro bis 30,00 Euro auf den 15.02. und 15.08. eines jeden Jahres festsetzen. Auf Antrag kann abweichend von den o.g. Festlegungen die Jahresgebühr in einem Jahresbetrag zum 01.07. eines jeden Jahres entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30. September des vorangegangenen Kalenderjahres zu stellen.

 

(2) Der Vorausleistungssatz bzw. Abschlag entspricht dem Gebührensatz für das jeweilige Kalenderjahr.

 

(3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Vorausleistungen bemessen wurden, so wird der übersteigende Betrag erstattet bzw. verrechnet. Wurden Vorausleistungen zu gering bemessen, wird der fehlende Betrag bei der Abrechnung nacherhoben. Nach der Beendigung des Benutzungsverhältnisses werden zu viel gezahlte Vorausleistungen erstattet. Die auf einen zurückliegenden Erhebungszeitraum bezeichneten Abrechnungsbeträge sowie die sich aus der Abrechnung der Vorausleistungen ergebenden Nachzahlungsbeträge sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

 

 

§ 11

Verwaltungshelfer

 

Die Gemeinde ist berechtigt, sich bei der Anforderung von Gebühren und Vorauszahlungen

der Hilfe des zuständigen Wasserversorgers oder eines anderen von ihr beauftragten

Dritten zu bedienen.

 

 

§ 12

Gebühr für das Abfahren und die Behandlung von Klärschlamm

 

(1) Für das Abfahren und die Behandlung von Klärschlamm aus Kleinkläranlagen in die zentrale Kläranlage der Stadt Geesthacht wird die Gebühr nach der abgefahrenen Menge in m³ erhoben.

 

(2) Die Gebühr wird nach der Menge des aus der Kleinkläranlage abgefahrenen Klärschlamms berechnet und beträgt 23,85 Euro je angefangenem Kubikmeter.

 

(3) Die Gebührenpflicht gemäß Abs. 2 entsteht mit dem Zeitpunkt der Abfuhr.

 

(4) Gebührenpflichtiger ist der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte oder der sonst zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte, auf dessen Grundstück die Kleinkläranlage betrieben wird.

 

 

§ 13

Gebühr für das Auspumpen und Abfahren der

Inhaltsstoffe aus abflusslosen Gruben

 

(1) Für das Auspumpen und Abfahren der Inhaltsstoffe aus abflusslosen Gruben und deren Beseitigung wird die Gebühr nach der abgefahrenen Menge pro m³ erhoben.

 

(2) Die Gebühr beträgt 13,17 Euro je angefangenem ausgepumptem und abgefahrenem Kubikmeter.

 

(3) Die Gebührenpflicht gemäß Abs. 2 entsteht mit dem Zeitpunkt des Auspumpens.

 

(4) Gebührenpflichtiger ist der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte oder der sonst zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte, auf dessen Grundstück die abflusslose Sammelgrube betrieben wird.

 

 

3. Abschnitt

Beitragsrechtliche Regelungen

 

 

§ 14

Kanalanschlussbeitrag

 

(1) Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Stadt Geesthacht einen Kanalanschlussbeitrag im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG.

 

(2) Die Kanalanschlussbeiträge sind die Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage und den hierdurch gebotenen wirtschaftlichen Vorteil für ein Grundstück. Die Kanalanschlussbeiträge dienen dem Ersatz des Aufwandes der Stadt Geesthacht für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der gemeindlichen Abwasseranlage.

 

(3) Der Kanalanschlussbeitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

 

 

 

 

§ 15

Gegenstand der Beitragspflicht

 

(1) Ein Grundstück unterliegt der Beitragspflicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Das Grundstück muss an die Abwasseranlage tatsächlich und rechtlich angeschlossen werden können,

2. für das Grundstück muss nach der Entwässerungssatzung ein Anschlussrecht bestehen und

3. für das Gundstück muss

 

    a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt sein (z. B. durch Bebauungsplan), so dass es bebaut oder gewerblich genutzt werden darf oder

 

   b) soweit für ein Grundstück eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist (z. B. im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB), muss das Grundstück nach der Verkehrsauffassung Bauland sein und nach  der geordneten, städtebaulichen Entwicklung der Stadt Geesthacht zur Bebauung anstehen. 

 

(2) Wird ein Grundstück an die Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen (z. B. im Außenbereich nach § 35 BauGB), so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen.

 

(3) Der Beitragspflicht nach Abs. 1 unterliegen auch Grundstücke, die im Rahmen der Niederschlagswasserbeseitigung mittelbar an die gemeindliche Abwasseranlage angeschlossen sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Niederschlagswasser von Grundstücken oberirdisch ohne leitungsmäßige Verbindung in die gemeindliche Abwasseranlage (z. B. in ein von der Gemeinde betriebenes Mulden-Rigolen-System) gelangen kann.

 

(4) Grundstück im Sinne des 3. Abschnittes dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder demselben Grundstückseigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbstständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und an die Anlage angeschlossen werden kann.

 

 

§ 16

Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung

 

(1) Maßstab für den Beitrag der Schmutzwasserbeseitigung ist die Veranlagungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche mit dem Veranlagungsfaktor.

 

(2) Als Grundstücksfläche gilt:

 

a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die tatsächliche Grundstücksfläche,  

 

b) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht, d.h. bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und im Außenbereich (§ 35 BauGB): die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m von der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsstraße zugewandt ist, die das Grundstück wegemäßig erschließt (Tiefenbegrenzung). Bei Grundstücken, die nicht an eine Erschließungsstraße unmittelbar angrenzen, wird die Fläche von der zu der Erschließungsstraße liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 100 m zugrunde gelegt. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Tiefenbegrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der baulichen Nutzung bestimmt wird, die einen Entwässerungsbedarf nach sich zieht. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Straße herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. 

 

(3) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Veranlagungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt:

 

     a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit: 1,00

     b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit: 1,25

     c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit: 1,50

     d) bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit: 1,75

    e) bei sechs- und höhergeschossiger Bebaubarkeit: 2,00

 

(4) Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl oder nur die zulässige Höhe der Bauwerke und keine höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse aus, so gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe des Bauwerks geteilt durch 2,3 m, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen abgerundet oder aufgerundet werden. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden und geduldet, so ist diese zugrunde zu legen.  

 

(5) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan keine Festsetzungen nach § 15 Abs. 4 dieser Satzung enthalten sind, ist maßgebend:

 

     a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse,

 

     b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse.

 

(6) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke.

 

(7) In Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden die in Abs. 3 genannten Nutzungsfaktoren um je 0,5 erhöht. Dieses gilt auch, wenn Gebiete nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt, aber aufgrund der vorhandenen Bebauung und sonstigen Nutzung als Kerngebiete, Gewerbegebiete oder Industriegebiete anzusehen sind oder wenn eine solche Nutzung aufgrund der in der Umgebung vorhandenen Nutzung zulässig wäre.

 

 

§ 17

Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung

 

(1) Maßstab für den Beitrag der Niederschlagswasserbeseitigung ist die Veranlagungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche mit dem Veranlagungsfaktor.

 

(2) Die Grundstücksfläche ist nach § 15 Abs. 2 zu ermitteln.

 

(3) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Veranlagungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt:

 

   a) soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Grundflächenzahl,

   b) soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan eine Grundflächenzahl nicht bestimmt ist, die folgenden Werte:
   Kleinsiedlungs-, Wochenendhaus- und Campingplatzgebiete                                                                                                                                                                  0,2
   Wohn-, Dorf-, Misch- und Ferienhausgebiete                                                                                                                                                                                                 0,4
   Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete i.S. von § 11 BauNVO 0,8
   Kerngebiete                                                                                                                                                                                                                                                           1,0

  c) für Sport- und Festplätze sowie für selbstständige Garagen und Einstellplatzgrundstücke                                                                                                             1,0

  d) für Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) sowie bei Friedhofsgrundstücken, Campingplätzen und Schwimmbädern                                                 0,2

  e) für Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB), bei denen durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist 1,0

 

Die Gebietszuordnung gemäß Ziff. 2. richtet sich für Grundstücke,

 

  a) die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, nach der Festsetzung im Bebauungsplan,

 

  b) die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), nach der vorhandenen Bebauung in der näheren Umgebung.

 

(4) Soweit die tatsächlich überbaute Fläche auf einem Grundstück größer ist als die mit der Grundflächenzahl vervielfachte Grundstücksfläche, so ist diese zugrunde zu legen.

 

 

§ 18

Beitragssatz

 

(1) Der Kanalanschlussbeitrag beträgt:

 

a) für die Schmutzwasserbeseitigung 2,94 Euro je Quadratmeter (m²) Veranlagungsfläche,

 

b) für die Niederschlagswasserbeseitigung 5,80 Euro je Quadratmeter (m²) Veranlagungsfläche.

 

 

§ 19

Entstehen der Beitragspflicht

 

(1) Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann.

 

(2) Im Falle des § 14 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss. In den Fällen des § 15 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht für den Restbetrag, sobald die Beschränkungen der Nutzungsmöglichkeit entfallen.

 

(3) Für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits an die Abwasseranlage angeschlossen waren oder werden konnten, entsteht die Beitragspflicht mit Inkrafttreten dieser Satzung.

 

(4) In den Fällen des Abs. 3 entsteht keine Anschlussbeitragspflicht, wenn für den Anschluss des Grundstücks bereits ein Anschlussbeitrag nach früherem Recht gezahlt oder ein dahingehender Anspruch erlassen wurde oder verjährt ist.

 

§ 20

Beitragspflichtiger

 

(1) Beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

 

(2) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

§ 21

Fälligkeit der Beitragsschuld

 

(1) Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

 

(2) Widerspruch und Klage gegen einen Beitragsbescheid haben gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung und entbinden deshalb nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung.

 

 

§ 22

Kostenersatz für Grundstücksanschlussleitungen

 

(1) Stellt die Stadt Geesthacht auf Antrag des Grundstückseigentümers für ein Grundstück einen weiteren Grundstücksanschluss oder für eine von einem Grundstück, für das die Beitragspflicht bereits entstanden ist, abgeteilte und zu einem Grundstück verselbständigte Teilfläche einen eigenen Grundstücksanschluss an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage her (zusätzliche Grundstücksanschlüsse), so sind der Gemeinde die Aufwendungen für die Herstellung solcher zusätzlicher Grundstücksanschlüsse in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses. Die §§ 18 und 19 gelten entsprechend.

 

(2) Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von dem öffentlichen Hauptkanal (der öffentlichen Sammelleitung) in der öffentlichen Straße bis zur privaten Grundstücksgrenze.

 

 

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

 

 

§ 23

Auskunftspflichten

 

(1) Die Beitrags- und Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Beiträge und Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben zu dulden, dass Beauftragte der Stadt Geesthacht das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.

 

(2) Werden die Angaben verweigert oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht zu erlangen, so kann die Stadt Geesthacht die für die Berechnung maßgebenden Merkmale unter Berücksichtigung aller sachlichen Umstände schätzen oder durch einen anerkannten Sachverständigen auf Kosten des Beitrags- und Gebührenpflichtigen schätzen lassen.

 

(3) Die vorstehenden Absätze gelten für den Kostenersatzpflichtigen entsprechend.

 

 

§ 24

Erheben von Daten

 

(1) Zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach den §§ 24 und 25 des BauGB der Stadt Geesthacht bekannt geworden sind, sowie aus dem von der Stadt Geesthacht geführten Grundstückseigentümerverzeichnis (Zweitkataster), den Unterlagen des städtischen Steueramtes über die Erhebung von Grundsteuern, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Stadt zulässig. Die Stadt Geesthacht darf sich diese Daten von den genannten Stellen übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.

 

(2) Soweit die Stadt Geesthacht die öffentliche Wasserversorgung selbst betreibt, ist sie berechtigt, im Zusammenhang mit der Wasserversorgung angefallenen und anfallenden personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten für Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

 

(3) Soweit die Stadt Geesthacht sich bei der öffentlichen Wasserversorgung eines Dritten bedient oder in der Stadt Geesthacht die öffentliche Wasserversorgung durch einen Dritten erfolgt, ist die Stadt Geesthacht be­rechtigt, sich die zur Feststellung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten von diesen Dritten mitteilen zu lassen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterzuverarbeiten.

 

(4) Die Stadt Geesthacht ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen und nach den Absätzen 1 - 3 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

 

 

§ 25

Billigkeits- und Härtefallregelung

 

Ergeben sich aus der Anwendung dieser Satzung im Einzelfall besondere, insbesondere nicht beabsichtigte Härten, so können die Kanalanschlussbeiträge, Abwassergebühren und der Kostenersatz gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.

 

 

§ 26

Zwangsmittel

 

Die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln bei Zuwiderhandlungen gegen diese

Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LVwG).

 

  

 

§ 27

Rechtsmittel

 

Das Verfahren bei Verwaltungsstreitigkeiten richtet sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

 

 

§ 28

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Abwasserbeseitigung in der Stadt Geesthacht vom 28.11.2007 in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 20.11.2012 außer Kraft.

 

 

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

 

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Abwasserbeseitigung der Stadt Geesthacht liegt 7 Tage lang, beginnend mit dem auf diese Bekanntmachung folgenden Tag, öffentlich im Abwasserbetrieb der Stadt Geesthacht, Mercatorstraße 14, 21502 Geesthacht, Zimmer 105, während der Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag 08.30 - 16.00 Uhr, Freitag 08.30 - 13.00 Uhr) aus. 

 

Geesthacht, den 15.12.2015

 

Dr. Volker Manow
Bürgermeister

 

 

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