Hilfsnavigation
Rathaus
© Stephan Darm 
Quickmenu
Volltextsuche
Seiteninhalt

Amtliche Bekanntmachungen

Auf dieser Seite finden Sie die jeweils aktuellen amtlichen Bekanntmachungen der Stadt Geesthacht.  Amtliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß der Hauptsatzung ausschließlich auf der Website www.geesthacht.de.

In der Lauenburgischen Landeszeitung (Geesthachter Zeitung) werden die Hinweise sowie der Link zu den amtlichen Bekanntmachungen veröffentlicht. Nachrichtlich erfolgt dies auch im Geesthachter Anzeiger.

Drücken Sie auf den Button "Anzeigen" und verfeinern Sie Ihre Suche ggf. durch Auswahl des Monats.

Ältere Bekanntmachungen finden Sie im Archiv  




10.12.2020

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Geesthacht

über eine Anordnung eines Abbrennverbotes für Feuerwerkskörper

Gemäß  § 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169) in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Ausführung des Sprengstoffrechts (AusfVO SprengRecht) vom 05. August 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 269) wird folgendes für den Bereich des Ortsgebietes der Stadt Geesthacht allgemein angeordnet:

Am 31. Dezember 2020 und 01. Januar 2021 dürfen ausschließlich geprüfte und zugelassene pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2, welche mit der CE-Kennzeichnung (die aufgeführte Nummer hinter dem CE-Zeichen gibt hierbei die Prüfstelle an) sowie mit einer zusätzlichen Registrierungsnummer der Prüfstelle, die die EU-Baumusterprüfung des pyrotechnischen Gegenstandes durchgeführt hat, versehen sind nach folgender Maßgabe verwendet (abgebrannt) werden:

Pyrotechnische Gegenstände  der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung zum Jahreswechsel 2020/ 2021 dürfen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage nur von 17:00 Uhr bis 01:00 Uhr abgebrannt werden.

Nach den Bestimmungen des § 23 der 1. SprengV ist es verboten, pyrotechnische Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen abzubrennen.

Für besonders brandempfindliche Gebäude (hierunter fallen insbesondere auch Reet- und Fachwerkhäuser) oder Anlagen werden wegen der besonderen Brandgefährdung folgende Sicherheitsabstände angeordnet:

•    In einem Umkreis von 180 Metern dürfen keine Feuerwerksraketen und so genannte „Römische Lichter“ sowie damit vergleichbar wirkende Feuerwerkskörper (Feuerwerkskörper der Kategorie F2) abgebrannt/ verwendet werden.

•    Kanonenschläge, Knallfrösche und sonstige Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen nur in einem Abstand von mindestens 50 Metern abgebrannt/ verwendet werden.

Zuwiderhandlungen können gem. § 46 Nummer 9 1. SprengV i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 16 u. Absatz 2 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Es wird darauf hingewiesen, dass es nach den Bestimmungen der Landesverordnung über den Betrieb von unbemannten Heißluftballonen (Heißluftballonverordnung-HlbVO) verboten ist, Himmelslaternen (sog. Skylaternen) aufsteigen zu lassen. Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße bis 10.000 Euro geahndet werden.

Geesthacht, den 30. November 2020


Olaf Schulze
Bürgermeister



 

 

 

Zum Seitenanfang (nach oben)