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19.10.2015

Amtliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des B-Planes Nr. I/24 "Zentralparkplatz Innenstadt"

 

 

 

 

 

  Amtliche Bekanntmachung

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des B-Planes Nr. I/ 24 „Zentralparkplatz Innenstadt“

 

Beschluss des B-Planes Nr. I/ 24 „Zentralparkplatz Innenstadt“ der Stadt Geesthacht, für das Gebiet südlich der Nelkenstraße, östlich der Mühlenstraße, westlich der Bergedorfer Straße sowie nördlich der Schillerstraße.

Übersichtsplan:

Die Ratsversammlung hat in ihrer Sitzung am 09.10.2015 den B-Plan Nr. I/ 24 der Stadt Geesthacht für das Gebiet: südlich der Nelkenstraße, östlich der Mühlenstraße, westlich der Bergedorfer Straße sowie nördlich der Schillerstraße, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekannt gemacht.

Der B-Plan tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung im öffentlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt in Kraft. Alle Interessierten können den B-Plan und die Begründung von diesem Tage an im Rathaus der Stadt Geesthacht, Markt 15, 4. Stock im Fachdienst Stadtplanung, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen B-Plan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der B-Plan-Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzen Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden sind.

Geesthacht, den 19.10.2015

 

 

Dr. Volker Manow

Bürgermeister

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