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Amtliche Bekanntmachungen

Auf dieser Seite finden Sie die jeweils aktuellen amtlichen Bekanntmachungen der Stadt Geesthacht.  Amtliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß der Hauptsatzung ausschließlich auf der Website www.geesthacht.de.

In der Lauenburgischen Landeszeitung (Geesthachter Zeitung) werden die Hinweise sowie der Link zu den amtlichen Bekanntmachungen veröffentlicht. Nachrichtlich erfolgt dies auch im Geesthachter Anzeiger.

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Ältere Bekanntmachungen finden Sie im Archiv  




07.11.2016

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Geesthacht

über die Widerspruchsrechte der Datenübermittlung an Parteien, Wählergruppen oder anderen Trägern von Wahlvorschlägen (Landtagswahl 2017)

Die Wahlberechtigten haben die Möglichkeit, der Auskunft aus dem Melderegister zu widersprechen.

Auskünfte dürfen gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 BMG nur im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene erteilt werden.

Eine Datenübermittlung zum Zwecke der Wahlwerbung ist nicht zulässig, wenn eine Auskunftssperre nach § 51 BMG i.V. mit § 61 Personenstandsgesetz (PSTG) und § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besteht.

Da am 07. Mai 2017 die Landtagswahl stattfindet, weise ich ausdrücklich auf das Widerspruchsrecht nach § 50 Abs. 1 BMG hin.

Ein Widerspruch der Datenübermittlung zu Wahlzwecken kann im Bürgerbüro der Stadt Geesthacht, Markt 15, 21502 Geesthacht zu den nachstehenden Öffnungszeiten eingelegt werden:

  • Montag, Mittwoch und Freitag 08.00 Uhr – 12.00 Uhr
  • Dienstag 07.30 Uhr – 12.00 Uhr
  • Donnerstag 08.00 Uhr – 12.00 Uhr und 14.00 Uhr – 18.30 Uhr

Ausreichend ist ebenfalls eine schriftliche Mitteilung an das Bürgerbüro der Stadt Geesthacht, Markt 15, 21502 Geesthacht.

Falls Sie noch Fragen haben erreichen Sie das Bürgerbüro zu den oben stehenden Öffnungszeiten unter der Telefonnummer 04152/13-171.

Ich weise darauf hin, dass nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes die Meldebehörde an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen Auskünfte aus dem Melderegister über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrade und Anschriften innerhalb der 6 vorangegangenen Monate der Wahl zur Wahlwerbung erteilen darf, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.

 

Geesthacht, den 07. November 2017

 

Olaf Schulze

Bürgermeister


 

 

 

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