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Amtliche Bekanntmachungen

Auf dieser Seite finden Sie die jeweils aktuellen amtlichen Bekanntmachungen der Stadt Geesthacht.  Amtliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß der Hauptsatzung ausschließlich auf der Website www.geesthacht.de.

In der Lauenburgischen Landeszeitung (Geesthachter Zeitung) werden die Hinweise sowie der Link zu den amtlichen Bekanntmachungen veröffentlicht. Nachrichtlich erfolgt dies auch im Geesthachter Anzeiger.

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Ältere Bekanntmachungen finden Sie im Archiv  




27.10.2017

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Geesthacht über die Anmeldung der Schulanfänger

Alle Kinder, die in der Zeit vom 01.07.2011 bis 30.06.2012 geboren sind, werden zum 01. August 2018 schulpflichtig.
Kinder, die in der Zeit vom 01. Juli bis 31. Dezember 2018 das 6. Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderliche geistige und körperliche Reife besitzen. Eltern, die ihr Kind vorzeitig einschulen lassen möchten, werden gebeten sich rechtzeitig bei der zuständigen Grundschule zu melden.
Kinder, die infolge von Krankheit oder körperlicher Schwächen mit dem Schulbesuch nicht beginnen können, sind ebenfalls meldepflichtig. Hier ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Körperlich und geistig behinderte Kinder, die in dem o.g. Zeitraum geboren sind, oder ältere Kinder, soweit sie die Schule noch nicht besuchen und vom Schulamt nicht beurlaubt sind, müssen ebenfalls angemeldet werden.
Bei der Anmeldung ist die Geburtsurkunde des Kindes vorzulegen. Erziehungsberechtigte, die ihr Kind an einer anderen als der für sie zuständigen Grundschule anmelden wollen, werden gebeten, sich zunächst an die zuständige Grundschule zu wenden, um das Verfahren des Schulwechsels einzuleiten.

Schulbezirk I
Grundschule Buntenskamp

Der Schulbezirk wird im Westen begrenzt durch die Wärderstraße, Dünenstraße, Grenzstraße, Bahnstraße, An der Post. Im Norden durch die Berliner Straße. Im Süden durch die Steinstraße, Am Hafen, Werftstraße und Elbuferstraße. Im Osten bildet das Gelände der Helios Klinik die Grenze. Der Schulbezirk umfasst die genannten und alle innerhalb dieses Bezirkes liegenden Straßen. Anmeldetermine: Montag 20. November bis Freitag 24. November 2017.

Schulbezirk II
Grundschule Silberberg

Der Schulbezirk wird im Westen begrenzt durch das Industriegebiet, Heuweg, Am Knollgraben, Hans-Mayer-Siedlung, Bauernvogtsweg. Im Norden durch die Heidberge. Im Osten bilden die Straßen Richtweg, Ostpreußenweg, Heideblöcken, Riesdahl und Rosenblöcken die Grenze. Im Süden die Straßen Gerstenblöcken, Gerstentwiete, Geesthachter Straße, Querstraße, Neuer Krug, Steglitzer Straße, Düneberger Straße und Am Schleusenkanal.
Der Schulbezirk umfasst die genannten und alle innerhalb dieses Bezirkes liegenden Straßen. Anmeldetermine: Montag 20. November bis Freitag 24. November sowie Montag 27. November 2017.

Schulbezirk III
Grundschule in der Oberstadt

Der Schulbezirk wird im Westen begrenzt durch den Hohenhorner Weg und Marksweg.
Im Norden durch die Straßen Hinterer Heideweg, Sommerpostweg, Worther Weg. Im Süden durch den Dösselbuschberg, Schulweg, Am Ilensoll, Ilenweg, Schäferberg, Hoopmersgrund, Höchelsberg und die Amselstraße. Im Osten durch die Straßen Beim Schackendiek und dem Haferberg. Der Schulbezirk umfasst die genannten und alle innerhalb dieses Bezirkes liegenden Straßen sowie die Gemeinden Wiershop und Worth.
Anmeldetermine: Montag 20. November bis Freitag 24. November 2017.

Schulbezirk IV
Grundschule Waldschule

Der Schulbezirk umfasst die Ortsteile Grünhof-Tesperhude, Krümmel, die Heinrich-Jebens-Siedlung und das Gut Hasenthal.
Anmeldetermine: Montag 20. November, Mittwoch 22. November und Freitag 24. November 2017.

Alle Erziehungsberechtigten werden persönlich angeschrieben.

Laut Gesetz zur Weiterentwicklung des Schulwesens in Schleswig-Holstein vom 24. Januar 2007 wählen die Erziehungsberechtigten im Rahmen der von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Aufnahmemöglichkeiten aus dem vorhanden Angebot an Grundschulen oder Förderzentren eine Grundschule oder ein Förderzentrum ihrer Wahl aus. Kann die ausgewählte Schule wegen fehlender Aufnahmemöglichkeiten nicht besucht werden, sind die Schülerinnen und Schüler in die für sie zuständige Grundschule oder das für sie zuständige Förderzentrum einzuschulen. Zuständig ist eine Schule des Schulträgers, in dessen Gebiet die zum Schulbesuch verpflichteten Kinder ihre Wohnung haben. Sind mehrere Schulen vorhanden, legt der Schulträger mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde die zuständigen Schulbezirke fest.

Geesthacht, den 24. Oktober 2017 

i.V. Dr. Georg Miebach
Erster Stadtrat 


 

 

 

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