zur Stadtverordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Jahr 2018
aus Anlass der Veranstaltungen „Marktsonntage“ der Wirtschaftlichen Vereinigung
Geesthacht e.V.
Aufgrund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (LÖffZG) vom 29. November 2006 (GVOBl. Schl.-H., S. 243) i.V.m. § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ladenöffnungszeitengesetz vom 30. November 2006 (GVOBl. Schl.-H., S. 252) in der zur Zeit geltenden Fassung, wird für die Stadt Geesthacht verordnet:
§ 1
Die Verkaufsstellen in Geesthacht dürfen aus folgenden Anlässen wie folgt geöffnet sein:
Marktsonntag am Sonntag, 11. März 2018, von 13.00 bis 18.00 Uhr
Marktsonntag am Sonntag, 27. Mai 2018, von 13.00 bis 18.00 Uhr
Marktsonntag am Sonntag, 30. September 2018, von 13.00 bis 18.00 Uhr
Marktsonntag am Sonntag, 28. Oktober 2018, von 13.00 bis 18.00 Uhr
§ 2
Diese Verordnung tritt am 11. März 2018 in Kraft und mit Ablauf des 28. Oktober 2018 außer Kraft.
Geesthacht, den 08. Dezember 2017
Stadt Geesthacht
Olaf Schulze
Bürgermeister