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09.11.2017

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Geesthacht 

über die Wiederspruchsrechte der Datenübermittlung an Parteien, Wählergruppen oder anderen Trägern von Wahlvorschlägen

Ich weise darauf hin, dass nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes die Meldebehörde an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskünfte aus dem Melderegister über Familiennamen, Vornamen, Doktorgraden und Anschriften innerhalb der 6 vorangegangenen Monate der Wahl zur Wahlwerbung erteilen darf, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.

Die Wahlberechtigten haben die Möglichkeit der Auskunft aus dem Melderegister zu widersprechen.

Eine Datenübermittlung zum Zwecke der Wahlwerbung ist nicht zulässig, wenn eine Auskunftssperre nach § 51 BMG i.V. mit § 61 Personenstandsgesetz (PSTG) und § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besteht.

Da am 6. Mai 2018 die Kommunalwahl stattfindet, weise ich ausdrücklich auf das Widerspruchsrecht nach § 50 (1) BMG hin.

Ein Widerspruch der Datenübermittlung zu Wahlzwecken kann im Bürgerbüro der Stadt Geesthacht, Markt 15, 21502 Geesthacht zu den nachstehenden Öffnungszeiten eingelegt werden:

Montag 08:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr – 16:00 Uhr;
Dienstag 07:30 Uhr – 12:00 Uhr;
Mittwoch 08:00 Uhr – 12:00 Uhr;
Donnerstag 08:00 Uhr – 12:00 Uhr und 14:00 Uhr – 18:30 Uhr;
Freitag 08:00 Uhr – 12:00 Uhr

Ausreichend ist ebenfalls eine schriftliche Mitteilung an das Bürgerbüro der Stadt Geesthacht, Markt 15, 21502 Geesthacht.

Falls Sie noch Fragen haben erreichen Sie das Bürgerbüro zu den oben stehenden Öffnungszeiten unter der Telefonnummer 04152/13-171.

Geesthacht, den 09.November 2017

Olaf Schulze
Bürgermeister

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