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20.12.2010

Amtliche Bekanntmachung über die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses "Hochwasserschutz in Geesthacht am Schleusenkanal der Elbe"

 Amtliche Bekanntmachung
Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses
„Hochwasserschutz in Geesthacht am Schleusenkanal der Elbe“

 Auf Antrag der Stadt Geesthacht wird der Plan für den „Hochwasserschutz in Geesthacht am Schleusenkanal der Elbe“ gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. mit § 68 Landeswassergesetz (LWG) planfestgestellt. Der Planfeststellungsbeschluss ist mit Bedingungen und Auflagen versehen.

Die Maßnahme zur Verbesserung des Hochwasserschutzes in Geesthacht umfasst im Wesentlichen: 

  • die Herrichtung des vorhandenen Leitdammes des Unteren Schleusenkanals zu einem Deich mit einer Kronenhöhe von NN + 8,50 m einschließlich erforderlichen Deckwerk, Außendeichweg, Deichrampen etc.
  • den Neubau einer Hochwasserschutzanlage entlang der Straße „Am Schleusenkanal/Wärderstraße“ mit einer Kronenhöhe von NN + 8,60 m
  • die Widmung zum Regionaldeich gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 2 LWG
  • die Herstellung einer Baustraße und
  • die Anhebung der vorhandenen Steganlagen.

Weitere Einzelheiten eergeben sich aus den festgestellten Planunterlaen.

Der Planfeststellungsbeschluss und die festgestellten Planunterlagen liegen gemäß § 141 Abs. 4 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) in der Zeit

vom 27.12.2010 bis 10.01.2011 einschließlich
in der Stadt Geesthacht, Markt 15, 21502 Geesthacht

während der Zeit von
Montag, Mittwoch, Freitag                      08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag                                                      07.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag                                                08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und
                                                                      14.00 Uhr bis 18.30 Uhr

zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Am 31.12.2010 bleibt das Rathaus geschlossen.

Gemäß § 141 Abs. 4 Satz 1 LVwG ist der Planfeststellungsbeschluss dem Träger des Vorhabens, den bekannten Betroffenen und den am Verfahren Beteiligten, über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt worden.

Gegenüber den übrigen Betroffenen, denen ein Planfeststellungsbeschluss nicht gesondert zugestellt wurde, gilt dieser mit Ende der Auslegungsfrist als zugestellt (§ 141 Abs. 4 Satz 2 LVwG). Diese können innerhalb eines Monats nach dem Ende der Auslegungsfrist Klage erheben.

Im Übrigen wird auf die Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses hingewiesen.

Husum, den 14. Dezember 2010                                                                          

Landesbetrieb für Küstenschutz,                                       Veröffentlicht durch:
Nationalpark und Meeresschutz 
Betriebssitz Husum
  -Anhörungsbehörde-

 Frank Barten                                                                           Stadt Geesthacht
 Regierungsbaurat 

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