Amtliche Bekanntmachung
über die Änderung des Wehrpflichtgesetzes
Aufgrund § 18 Abs. 7 Satz 2 Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I 1342), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678) weist die Stadt Geesthacht darauf hin, dass Personen (weiblich + männlich) mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr 2012 das 18. Lebensjahr vollenden, der einmal jährlich stattfindenden Datenübermittlung gemäß § 58 Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2008 (BGBl. I S. 1886), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678), widersprechen können.
Gemäß § 58 Wehrpflichtgesetz übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrpflicht zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial einmal jährlich folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
Im Jahr 2011 findet die Datenübermittlung im Oktober statt.
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) dem widersprochen haben.
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung ist bis zum 30. September 2011 schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der Stadt Geesthacht – Bürgerbüro – zu erklären.
Geesthacht, 22.07.2011
Maren Marquardt
Erste Stadträtin