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12.12.2019

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Geesthacht

über die Öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. V/16 „Finkenweg-Nord“, der Stadt Geesthacht nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch - BauGB -

Der vom Ausschuss für Stadt- und Verkehrsplanung der Stadt Geesthacht in seiner Sitzung am 28. Oktober 2019 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf des Bebauungsplans Nr. V/16 „Finkenweg-Nord“ der Stadt Geesthacht für das Gebiet mit den Flurstücksnummern 10830, 10875, 10876, 11282, 2139 und 8160, südlich der Wilhelm-Holert-Straße, westlich begrenzt durch den Hohenhorner Weg und östlich begrenzt durch den Finkenweg; südlich in Teilbereichen angrenzend an die nördliche Bebauungsgrenze des Sophie-Scholl-Rings sowie in Teilbereichen angrenzend an die nördliche Bebauungsgrenze des Zöllnerswegs

und die dazugehörige Begründung liegen in der Zeit vom 

13. Januar 2020 bis 14. Februar 2020

beim Fachdienst Stadtplanung der Stadt Geesthacht, Markt 15, im 4. Stock Fachdienst Stadtplanung während der Öffnungszeiten des Rathauses öffentlich aus. Während der Auslegungsfrist können die Planunterlagen ergänzend auch im Internet unter https://www.geesthacht.de/aktuelles/öffentliche-Auslegungen und eingesehen werden.

Zu der Planung sind folgende umweltrelevanten Informationen verfügbar:

  • der Landschaftsplan der Stadt Geesthacht
  • der Flächennutzungsplan der Stadt Geesthacht
  • die Baumschutzsatzung der Stadt Geesthacht
  • der Umweltbericht als Teil der Begründung
  • der Grünordnerische Fachbeitrag einschließlich Artenschutz
  • die Schalltechnische Untersuchung
  • die Verkehrsuntersuchung
  • die Studie zur Entwässerungsplanung

Hinsichtlich der Umweltbelange wurden im Hinblick auf die Wirkfaktoren einer Wohngebietsausweisung insbesondere die Auswirkung auf den Menschen, auf Tiere, auf Pflanzen, auf Boden und Wasser, auf Klima und Luft, auf Kultur- und Sachgüter und das Landschaftsbild geprüft:

Schutzgut Mensch

Für den Schutz des Menschen werden u. a. im Beiblatt 1 zur DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau), der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau), der TA Lärm (Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm) sowie im BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz) formuliert:

Ziel ist der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche; dementsprechend ist Vorsorge zu leisten.

Um gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung zu schaffen, ist ein ausreichender Schallschutz notwendig. Ziel ist dessen Verringerung insbesondere am Entstehungsort, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und Minderung.

Schutzgut Tiere und Pflanzen

Die Ziele für das Schutzgut Tiere und Pflanzen sind u. a. in folgenden Gesetzen benannt:

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)       §§ 1 u. 2

Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und nicht besiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln, soweit erforderlich wieder herzustellen, dass die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert wird.

Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall möglich, erforderlich und unter Abwägung aller sich aus § 1 Absatz 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist.

Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)        §§ 1

Baugesetzbuch (BauGB)                             § 1 Abs. 6 Nr. 7 a-d, sowie § 1a Abs. 3-4.

Schutzgut Boden und Fläche

Die Ziele für das Schutzgut Boden sind u. a. im Bundesbodenschutzgesetz, dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 2) sowie dem Baugesetzbuch (§ 1 a) benannt:

Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden.

Schutz vor Verunreinigungen und schädlichen Veränderungen sowie Beseitigung von Verunreinigungen, um Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verhindern oder zu vermindern.

Schutzgut Wasser

Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen für das Schutzgut Wasser sind die im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) genannten Ziele.

Schutzgut Klima / Luft

Die Schutzziele sind u. a. dem Landesnaturschutzgesetz, dem Bundesimmissionsschutzgesetz sowie der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft) zu entnehmen:

Beeinträchtigungen des Klimas sind zu vermeiden.

Auf den Schutz und die Verbesserung des Klimas, einschließlich des örtlichen Klimas, ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege hinzuwirken.

Voran steht der Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen, dem Boden, des Wassers, der Atmosphäre sowie von Kultur- und sonstigen Sachgütern vor schädlichen Umwelteinwirkungen (z. B. Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen) sowie die Vorbeugung vor dem Entstehen von schädlichen Umwelteinwirkungen.

Weiterhin werden der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen genannt.

Schutzgut Orts- und Landschaftsbild

Die für das Schutzgut Orts- und Landschaftsbild geltenden Ziele sind dem Bundes- sowie dem Landesnaturschutzgesetz zu entnehmen:

Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und nicht besiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wieder herzustellen, dass die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert wird.

Fachgesetze

Fachgesetze wie das Bundes-Naturschutzgesetz (BNatSchG), das Landes-Naturschutz-gesetz (LNatSchG) sowie das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) bilden wichtige rechtliche Grundlagen der vorliegenden Planung.

Durch die Folgenutzung auf bereits z. T. bebauten Flächen wird der Aufforderung des § 1a Abs. 2 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) entsprochen: „Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtungen und andere Maßnahmen der Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.“

Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planunterlagen einsehen und Stellungnahmenhierzuschriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorbringen.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplans unberücksichtigt bleiben, wenn die Stadt Geesthacht den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist. Einwendungen, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten fristgerecht geltend gemacht werden können, machen einen Normenkontrollantrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig.

 

Geesthacht, 10. Dezember 2019    
Stadt Geesthacht

 

Olaf Schulze
Bürgermeister

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