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Amtliche Bekanntmachungen

Auf dieser Seite finden Sie die jeweils aktuellen amtlichen Bekanntmachungen der Stadt Geesthacht.  Amtliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß der Hauptsatzung ausschließlich auf der Website www.geesthacht.de.

In der Lauenburgischen Landeszeitung (Geesthachter Zeitung) werden die Hinweise sowie der Link zu den amtlichen Bekanntmachungen veröffentlicht. Nachrichtlich erfolgt dies auch im Geesthachter Anzeiger.

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Ältere Bekanntmachungen finden Sie im Archiv  




19.05.2017

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Geesthacht

über die 5. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Geesthacht über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätten

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 25 des Kindertagesstättengesetzes Schleswig-Holstein, der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 10.01.2005 und des § 45 Landesverwaltungsgesetzes in der jeweils zurzeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung der Ratsversammlung vom 10.03.2017 folgende 5. Änderungssatzung erlassen:

Artikel 1

Die Satzung der Stadt Geesthacht über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Kindertagesstätten vom 09.12.2003 wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst und ersetzt die bisherige Fassung:

§ 2

1. Die Benutzungsgebühr (Regelbeitrag) für den Besuch der Kindertagesstätten „Regenbogen“ Neuer Krug und Heuweg beträgt monatlich:

a) Kindertagesstätte „Regenbogen“ Neuer Krug

     aa) Krippe/altersgemischte Familiengruppe (bis 3jährige)

Betreuungsstunden:

ab 01.08.2017:

 

7,5

303,00

8,5

342,00

9,5

360,00

10,5

378,00

11,5

396,00

12,5

414,00

      bb) Kindergarten (3-6jährige) 

Betreuungsstunden:

ab 01.08.2017:

 

4,5

163,00

5,5

182,00

6,5

188,00

7,5

203,00

8,5

222,00

9,5

240,00

10,5

254,00

11,5

273,00

12,5

290,00

      cc) Hort für Grundschüler 

Betreuungsstunden:

ab 01.08.2017:

 

4

186,00

5

205,00

6

222,00

7

240,00

8

257,00

In den Ferien wird die Betreuung im Hort ab 08.00 Uhr angeboten.

b) Kindergarten Heuweg

      aa) altersgemischte Familiengruppe (bis 3jährige)

Betreuungsstunden:

ab 01.08.2017:

 

6,5

252,00

7,5

303,00

      bb) Kindergarten 3-6jährige

 

4,25

157,00

4,5

163,00

5,5

182,00

6,5

188,00

7,5

203,00

8,5

222,00

9,5

240,00

Die gebuchte Betreuungszeit ergibt sich aus der Öffnungszeit der Gruppe und den zusätzlich gebuchten Stunden innerhalb der angebotenen Randzeiten (sogenannter Früh- und Spätdienst).
Eine Verringerung der Betreuungsstunden innerhalb der Gruppenöffnungszeit ist nicht möglich.

c) Zusatzleistungen

Überschreitung der Betreuungszeit je angefangene Stunde

 


10,00 €

Zehnerkarte (10 x 1,0 Std.)*

*In der Vormittagsbetreuung kann die Zehnerkarte nur für eine Betreuung vor 08.00 Uhr genutzt werden

 

50,00 €

2. Verpflegungsgeld

Für jedes Kind, das an der Gemeinschaftsverpflegung teilnimmt, ist ab 01.08.2017 ein Essengeld in Höhe von monatlich 55,00 € und ab 01.08.2018 ein Essengeld in Höhe von monatlich 60,00 € zu entrichten.
Nimmt ein Kind begründet für einen zu­sammenhängenden Zeitraum von mehr als zwei Wochen (mindestens 11 Besuchstage) nicht am Mittagessen teil, kann auf Antrag eine rückwirkende Erstattung der nicht in Anspruch genommenen Verpflegungskosten er­folgen.
Nimmt ein Kind nur gelegentlich in Ausnahmefällen am Mittagessen teil, so wird täglich ein Verpflegungsgeld von 3,50 Euro erhoben.
Während des Notdienstes in den Sommerferien wird ein Verpflegungsangebot nicht vorgehalten.

Artikel 2

§ 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst und ersetzt die bisherige Fassung:

§ 3

1. Die Gebühren und das Essengeld sind jeweils zum 1. des laufenden Monats fällig und sind in voller Höhe unter Angabe des Zahlungsgrundes auf eines der Konten der Stadtkasse Geesthacht zu überweisen oder werden von der Stadtkasse Geesthacht bei Erteilung einer Lastschriftermächtigung von dem dort angegebenen Konto eingezogen.

Artikel 3

§ 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst und ersetzt die bisherige Fassung:

§ 5

1. An den gesetzlichen Feiertagen bleiben die Kindertagesstätten geschlossen. Während der schleswig-holsteinischen Sommerferien werden die Kindertagesstätten für 3 Wochen geschlossen. Ein Notdienst wird während dieser Zeit aufrechterhalten. Darüber hinaus können die Kindertagesstätten wegen Fortbildung oder anderer dienstlicher Veranstaltungen nach Abstimmung mit dem Elternbeirat und vorheriger Mitteilung an die Personensorgeberechtigten an 2 Tagen geschlossen werden. Die Benutzungsgebühr und das Verpflegungsgeld sind während dieser Zeit auch bei Nichtinanspruchnahme des Notdienstes zu entrichten.

Artikel 4

Die Änderungsatzung tritt am 01.08.2017 in Kraft.

Geesthacht, den 16.05.2017

Olaf Schulze
Bürgermeister


 

 

 

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