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09.12.2015

3. Nachtragssatzung der Stadt Geesthacht über die Erhebung einer Hundesteuer

 

 

 

 

 

  Amtliche Bekanntmachung

3. Nachtragssatzung

 

der Stadt Geesthacht über die Erhebung einer Hundesteuer

 

 

Aufgrund der §§ 4, 27 Abs. 1 und 28 Satz 1 Ziff. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.09.2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 75) und der §§ 1, 2, 3 und 18 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.11.2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 740) wird nach Beschlussfassung in der Ratsver­sammlung vom 04.12.2015 folgende 3. Nachtragssatzung erlassen:

 

Art. 1

  

§ 1 Abs. 2 b wird wie folgt geändert:

 

Hunde, die die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über das Halten von Hunden (HundeG) erfüllen und von der Ordnungsbehörde als gefährlich eingestuft werden.

 

Art. 2

 

§ 5 Abs. 2 wird gestrichen.

 

 

Art. 3

 

§ 7 Abs. 8 Satz 2 wird gestrichen.

 

  

Art.4

 

Inkrafttreten

 

 

Diese Nachtragssatzung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

 

 

Geesthacht, den 07.12.2015

 

Dr. Volker Manow
Bürgermeister 

 

 

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