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14.03.2012

2. Änderung des B-Planes Nr. IX/5 3. Änderung -Teil A »Gewerbegebiet Mitte« Beschl. Verfahren gem. § 13 a BauGB; Öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB

 

 

 

 

 

  Amtliche Bekanntmachung

Geltungsbereich:

Gelände zwischen der Straße Am Moor, der Bahnlinie Hamburg-Geesthacht, den Flurstücken 1/602, 1/696, 1/150, 1/889, der Gleisanlage der Industriebahn, Flurstück 1/949, der Düneberger Straße, der Spandauer Straße, der Frohnauer Straße, Flurstücken 1/881, 6/2, 8/2 und der Straße Am Schleusenkanal, Flurstücke 1/168, 1/362, 1/359 und dem Heuweg

 


Beschleunigtes Verfahren (gem. § 13 a BauGB):

Es wird bekannt gemacht, dass gemäß Beschluss vom 07.09.2010 der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB durchgeführt wird. Das beschleunigte Verfahren wird ohne die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

 

Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. § 3 Abs. 2 BauGB) / öff. Auslegung:

(Geltungsbereich s.o.)

Der vom Ausschuss für Planung und Umwelt in der Sitzung vom 13.03.2012 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf der 2. Änderung des B-Planes Nr. IX/5 3. Änderung -Teil A und die Begründung liegen in der Zeit

vom 02. April bis 02. Mai 2012

im Rathaus der Stadt Geesthacht, Am Markt 15, im 4. Stock Fachdienst Stadtplanung während der Öffnungszeiten des Rathauses zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Es wird darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird und somit keine umweltrelevanten Informationen ausgelegt werden (s.o. beschleunigtes Verfahren).

 

Ziel der Planung bleibt weiterhin die Reglementierung des innenstadtrelevanten Einzelhandels. Während dieser Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierte die Planunterlagen einsehen und Anregungen hierzu schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorbringen (Zimmer 407).

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können (§ 3 Abs. 2 S. 2, 2.HS  BauGB). Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Geesthacht, den 14. März 2012

 

Dr. Volker Manow
Bürgermeister

 

 

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