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Amtliche Bekanntmachungen

Auf dieser Seite finden Sie die jeweils aktuellen amtlichen Bekanntmachungen der Stadt Geesthacht.  Amtliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß der Hauptsatzung ausschließlich auf der Website www.geesthacht.de.

In der Lauenburgischen Landeszeitung (Geesthachter Zeitung) werden die Hinweise sowie der Link zu den amtlichen Bekanntmachungen veröffentlicht. Nachrichtlich erfolgt dies auch im Geesthachter Anzeiger.

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Ältere Bekanntmachungen finden Sie im Archiv  




09.01.2018

1. Änderungssatzung zur Straßenbaubeitragssatzung vom 09.12.2016

Satzung der Stadt Geesthacht über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung sowie den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung) vom 09.12.2016

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig – Holstein (GO) und der §§1 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig – Holstein (KAG) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Geesthacht vom 08.12.2017 folgende Satzung erlassen:

Artikel 1

 Änderung der Straßenbaubeitragssatzung

1. § 11 erhält folgende Fassung:

Absatz 1

Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig.
Auf Antrag kann die Stadt eine Stundung nach § 222 Abgabenordnung oder eine Ratenzahlung nach § 8 Absatz 9 Kommunalabgabengesetz bewilligen.
Der Antrag muss vor Fälligkeit des Beitrages oder der Vorausleistung gestellt werden.

Absatz 2

Wird die Ratenzahlung nach § 8 Absatz 9 Kommunalabgabengesetz bewilligt, wird der Beitrag durch schriftlichen Bescheid in eine Schuld umgewandelt, die in höchstens 20 Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind die Höhe und der Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistung zu bestimmen.
Der jeweilige Restbetrag ist mit einem Zinssatz von höchstens 2 % über dem zu Beginn des Jahres geltenden Basiszinssatz nach § 247 Bürgerliches Gesetzbuch zu verzinsen.
Der Beitragsschuldner kann den Restbetrag jederzeit am Ende eines Jahres ohne weitere Zinsverpflichtung tilgen.

Absatz 3

Bei Veräußerung des Grundstücks oder des Erbbaurechts wird der Beitrag in voller Höhe des Restbetrages fällig.

Artikel 2

In Kraft treten

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.05.2017 in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Geesthacht, den 18.12.2017 

Olaf Schulze
Bürgermeister


 

 

 

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