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Amtliche Bekanntmachungen

Auf dieser Seite finden Sie die jeweils aktuellen amtlichen Bekanntmachungen der Stadt Geesthacht.  Amtliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß der Hauptsatzung ausschließlich auf der Website www.geesthacht.de.

In der Lauenburgischen Landeszeitung (Geesthachter Zeitung) werden die Hinweise sowie der Link zu den amtlichen Bekanntmachungen veröffentlicht. Nachrichtlich erfolgt dies auch im Geesthachter Anzeiger.

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Ältere Bekanntmachungen finden Sie im Archiv  




26.01.2022

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Geesthacht

Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022

Die Hebesätze für die Grundsteuer bleiben gegenüber dem Kalenderjahr 2021 für die Grundsteuer A mit 400 v. H. und für die Grundsteuer B mit 425 v. H. unverändert.

Auf die generelle Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2022 wird daher verzichtet.

Für die Grundstücke, deren Grundsteuermessbetrag seit der letzten Bescheiderteilung (Kalenderjahr 2019, in Einzelfällen auch später) in gleicher Höhe fortbesteht, wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2019 oder später veranlagten Höhe gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 (BGBl. I, Seite 965) in der derzeit geltenden Fassung durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung treten für die Steuerpflichtigen dieselben Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Grundsteuerbescheid zugegangen wäre.

Sollten bis zu dieser Bekanntmachung bereits Grundsteuerbescheide für 2022 in Einzelfällen erteilt worden sein, so sind die in diesen Bescheiden ausgewiesenen Beträge zu entrichten.

Die Grundsteuer wird -vorbehaltlich einer anderen Regelung- wie folgt fällig:

  1. Zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel der Jahressteuer, soweit nicht Nr. 2 oder 3 Anwendung findet.
  2. Am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15,- EUR nicht übersteigt; am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser 30,- EUR nicht übersteigt.
  3. Abweichend hiervon, ist die Grundsteuer gemäß § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz zum 01. Juli fällig.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Steuerfestsetzung kann Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntgabe bei der Stadt Geesthacht, Fachdienst Finanzen, Controlling und Beteiligungsmanagement, Markt 15, 21502 Geesthacht, einzulegen.

Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Der Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 1 Verwaltungsgerichtsordnung vom 19.03.1991 (BGBl. Seite 686) keine aufschiebende Wirkung. Auch wenn Widerspruch erhoben wird, müssen die angeforderten Beträge fristgemäß bezahlt werden.

Sonstige Hinweise:
Auf die Ausführungen in den zuletzt ergangenen Grundsteuerbescheiden wird ausdrücklich hingewiesen.

Für die durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzten Grundsteuern ergehen keine weiteren Zahlungsaufforderungen.

Sollten Sie sich zukünftig für die Möglichkeit eines Lastschrifteinzugs entscheiden, werden die festgesetzten Beträge zu den Fälligkeitsterminen abgebucht. Bitte sorgen Sie für Kontendeckung.

Die Forderungen, für die eine Einzugsermächtigung(SEPA-Lastschriftmandat) vorliegt, werden zu den Fälligkeitsterminen von der hinterlegten Bankverbindung (IBAN und BIC) mit der entsprechenden Mandatsreferenz und der Gläubige -IDDE64GEE00000077096 der Stadt Geesthacht abgebucht. 

 

Geesthacht, den 26. Januar 2022

 

Olaf Schulze
Bürgermeister


 

 

 

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